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Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Fachliches Thema 27. Januar 2023

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?
Ich bin geschieden und muss einen Versorgungsausgleich erbringen. Welche Auswirkungen hat es?
Ich war zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits im Ruhestand. Gibt es Besonderheiten zu beachten?

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Falle der Ehescheidung.

Der Ehegatte (ausgleichspflichtige Ehegatte), der in der Ehezeit die höheren Versorgungs- und Rentenanwartschaften erworben hat, muss einen Teil seiner Anwartschaften an den Ehegatten abgeben, der in der Ehezeit weniger oder überhaupt keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Dadurch werden die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt und ausgeglichen. Der Ausgleich wird in der Regel dadurch hergestellt, dass der Ehegatte mit den geringeren Versorgungsanwartschaften(ausgleichsberechtigte Ehegatte) eine “Gutschrift” in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, und zwar auch dann, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen.

Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?

Die Entscheidung,

  • wer (ausgleichspflichtiger Ehegatte)
  • wem (ausgleichsberechtigter Ehegatte)
  • in welcher Höhe (Ausgleichsbetrag)
  • in welcher Form

einen Versorgungsausgleich erbringt, trifft allein das Familiengericht.

Ich bin geschieden und muss einen Versorgungsausgleich erbringen. Welche Auswirkungen hat es?

Solange Sie im aktiven Dienst sind, hat es für Sie zunächst keine direkten Auswirkungen. Bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand wird der Ausgleichsbetrag bei jeder allgemeinen Bezügeanpassung “fortgeschrieben”, d.h. er erhöht sich um den jeweiligen Prozentsatz.

Beispiel:

Das Familiengericht hat bei einem mit Ablauf des 31.03.2010 in den Ruhestand tretenden Beamten der Besoldungsgruppe A 12 zum 30.09.2002 einen Versorgungsausgleich in Höhe von 200,00 EUR festgestellt. Dieser erhöht sich wie folgt:

Bezügeanpassung am um v.H. Erhöhung auf
01.07.2003 2,30 204,60 €
01.04.2004 0,90 206,44 €
01.08.2004 0,90 208,30 €
01.01.2008 1,50 211,42 €
01.11.2008 1,40 214,38 €
01.03.2009 1,00 216,53 €
01.03.2009 2,90 222,81 €
01.03.2010 1,10 225,26 € x 0,96208 (1) = 216,72 €

(1) Geringere Anpassung von Versorgungsbezügen gegenüber den Dienstbezügen eines „aktiven“ Beamten

Ab Beginn des Ruhestandes wird das Ruhegehalt um den bis dahin fortgeschriebenen Ausgleichsbetrag gekürzt. Es wird auch grundsätzlich dann gekürzt, wenn der berechtigte Ehegatte noch keine Rente erhält oder wiederverheiratet ist.

Der Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich nach dem Eintritt in den Ruhestand in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt aufgrund allgemeiner Bezügeanpassung erhöht oder vermindert.

Ich war zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits im Ruhestand. Gibt es Besonderheiten zu beachten?

Liegt die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor dem 01.01.2011 und waren Sie zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand, wird Ihr Ruhegehalt erst gekürzt wenn an den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente gezahlt wird.

Liegt die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31.12.2010 wird Ihr Ruhegehalt sofort nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich gekürzt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).