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Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Fachliches Thema 20. Juni 2024

Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Zusatzversorgung

Sie erhalten hier einen Überblick über die am häufigsten gestellten Fragen. Diese Informationen können jedoch nicht alle im Einzelfall erheblichen Besonderheiten erfassen. Sie können keine Rechtsansprüche daraus herleiten.

Was ist eine Zusatzversorgung?

Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst handelt es sich um eine besondere Art der Betriebsrente, die grundsätzlich als Pflichtversicherung geführt und später zusätzlich zu einer gesetzlichen Rente gezahlt wird. Die Zusatzversorgung wird in der Regel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sitz in Karlsruhe durchgeführt. Bestimmte Personengruppen sind von der Pflichtversicherung bei der VBL ausgenommen.
Wenden Sie sich bitte in allen speziellen Fragen zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung an die VBL

(Kontakt VBL).

 

Unter welchen Voraussetzungen bin ich bei der VBL versichert?

Sie sind bei der VBL versichert, wenn

  • für Sie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder (TV-L, TVA-L BBiG) gilt. Dies ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag,
  • Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und
  • vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente die Erfüllung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 60 Kalendermonaten möglich ist.
    Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten gilt als erfüllt, wenn Sie ab dem 01. Januar 2018 drei Jahre lang Anwartschaften in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und damit die gesetzliche Unverfallbarkeit erwerben können

Was ist, wenn ich bereits bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert war?

Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten bei mehreren Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes aufweisen, erwerben ggf. mehrere, eigenständig nebeneinander bestehende Anwartschaften auf Betriebsrente.
Im Versicherungsfall müssen Sie daher den Anspruch auf Betriebsrente jeweils gegenüber der zuständigen Zusatzversorgungskasse geltend machen.
Sofern Sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren, sollten Sie bei der VBL einen Antrag auf Anerkennung dieser Pflichtversicherungszeiten stellen, denn diese Versicherungszeiten sind insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten als Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Betriebsrente wichtig. Auch für die Beteiligung an Überschüssen können sie von Bedeutung sein.

Wer trägt die Kosten?

Die Aufwendungen für die Versicherung bei der VBL berechnen sich aus dem „zusatzversorgungspflichtigen Entgelt“, das weitestgehend dem steuerpflichtigen Arbeitseinkommen entspricht. Die Aufwendungen werden von Arbeitgeber und Beschäftigtem gemeinsam getragen.
Der Arbeitgeber trägt die Kosten (Arbeitgeberumlage) seit dem 01.01.2023 mit 5,49%, die Beschäftigten beteiligen sich seit dem 01.07.2017 mit 1,81% ihres maßgeblichen Entgelts.

Müssen die Aufwendungen des Arbeitgebers für meine Altersversorgung versteuert werden?

Die Arbeitgeberumlage für Ihre betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil bei Ihren Bezügen mit zu berücksichtigen und hat deshalb Auswirkungen auf die Höhe der Entgelte, von denen jeweils die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2007 den stufenweisen Übergang in die sogenannte nachgelagerte Besteuerung der Betriebsrenten beschlossen.
Dafür wird seit 01.01.2008 die Umlage des Arbeitgebers, sofern es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handelt, in bestimmter Höhe steuerfrei gestellt.
Die Steuerfreistellung erfolgte stufenweise zunächst bis zur Höhe von 1 %, ab 01.01.2014 bis zur Höhe von 2 % und seit 01.01.2020 bis zur Höhe von 3 % der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dieser steuerfreie Höchstbetrag erhöht sich in einer weiteren Stufe zum 01.01.2025 auf 4 % (§ 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz).
Der steuerfreie Betrag ändert sich abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel jährlich.
Das bedeutet beispielsweise seit 01.01.2024: von der Arbeitgeberumlage, die als geldwerter Vorteil Ihren Bezügen zuzurechnen ist, werden monatlich 226,50 Euro steuerfrei gestellt.
Der übersteigende Teil der Arbeitgeberumlage wird pauschal bis maximal 92,03 Euro monatlich vom Arbeitgeber versteuert (§ 40b Einkommensteuergesetz in Verbindung mit dem Tarifvertrag Altersversorgung).
Übersteigt die Umlage die vorgenannten Beträge, ist der übersteigende Betrag von Ihnen nach Ihren konkreten Steuermerkmalen individuell zu versteuern.
Der steuerfreie Anteil an der Umlage kann sich durch den steuerfreien Betrag aus einer Entgeltumwandlung verringern oder sogar entfallen.

Welche Auswirkungen hat die Steuerfreiheit auf die Sozialversicherung?

Die Summe aus der steuerfreien Umlage und der pauschal versteuerten Umlage ist bis zu einem Betrag von 100 Euro monatlich teilweise sozialversicherungsfrei. Übersteigende Beträge sind sozialversicherungspflichtig.
Detaillierte Informationen zur Besteuerung und zur Sozialversicherung finden Sie in diesem Informationsblatt.pdf. 

Was ist bei Altersteilzeit zu beachten?

Für Beschäftigte in Altersteilzeit können sich durch die jährlichen Änderungen des steuerfreien Betrages höhere Nettobezüge und als Konsequenz hieraus geringere Aufstockungsbeträge ergeben.

Wann endet die Versicherungspflicht?

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich

  • wenn Sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder
  • wenn Sie vorher eine Altersrente als Vollrente erhalten. Teilen Sie uns einen Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung daher bitte in jedem Fall mit.

Kann ich die Pflichtversicherung nach Ende der Beschäftigung mit eigenen Beiträgen fortsetzen?

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht, entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Eine Fortführung der VBL-Pflichtversicherung durch eigene freiwillige Beiträge nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht möglich.
Sobald Sie aufgrund einer erneuten Beschäftigung im öffentlichen Dienst wieder bei der VBL pflichtversichert werden, werden weitere Rentenpunkte für Sie angespart.

Kann ich mir die Beiträge zur Pflichtversicherung erstatten lassen?

Sofern Sie die Wartezeit bis zur Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllen können und Sie im Laufe Ihres späteren Arbeitslebens nicht mehr im öffentlichen Dienst arbeiten, können Sie sich Ihren Eigenanteil an der Umlage zur Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres auf Antrag von der VBL erstatten lassen. Sämtliche Ansprüche aus Versicherungszeiten, für die Beiträge erstattet werden, gehen verloren.

Wann kann ich VBL Rente beantragen?

Die Betriebsrente aus der VBL-Pflichtversicherung erhalten Sie auf Antrag von der VBL – sofern die Wartezeit erfüllt ist -, sobald bei Ihnen der Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist ab dem Ersten des Monats der Fall, von dem an Sie eine Altersrente als Vollrente oder eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Sobald der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorliegt, können Sie die VBL-Rente direkt bei der VBL beantragen.
Für die Beantragung der Betriebsrente gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.
Im Falle einer Erwerbsminderungsrente senden Sie den Antrag auf Betriebsrente bitte zunächst an uns; wir leiten ihn nach Vervollständigung an die VBL weiter.
Den Antrag auf Betriebsrente senden wir Ihnen automatisch zu. Sie können aber auch das Online-Rentenantragsverfahren über das Kundenportal der VBL nutzen.
Auch VBL-Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, erhalten eine Betriebsrente, wenn die Wartezeit erfüllt und der Versicherungsfall eingetreten ist. Wenden Sie sich bitte an die VBL.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Hinterbliebene (Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartner/innen, Kinder) eine Betriebsrente.

Kann ich eine freiwillige Versicherung bei der VBL abschließen?

Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit an Forschungseinrichtungen oder Hochschulen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der VBL befreien lassen und ihre betriebliche Altersversorgung in der freiwilligen Versicherung der VBL erhalten. Die Befreiung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber beantragt werden.
Neben der Pflichtversicherung bei der VBL können Sie zusätzlich eine freiwillige Versicherung bei der VBL begründen und mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche staatlich geförderte betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung sowie der Riester-Förderung aufbauen.

 

Bitte lassen Sie sich zu speziellen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung durch die VBL beraten:

 

Postanschrift:
VBL
Kundenservice
76240 Karlsruhe

Telefon Pflichtversicherung:

  07 21 / 93 98 93 1

Freiwillige Versicherung:

  07 21 / 93 98 93 5

Internet: www.vbl.de

E-Mail:     kundenservice@vbl.de

 

 

 

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