Ab dem 01.01.2023 müssen die folgenden Bescheinigungen:
- die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III
- die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gem. § 312a SGB III
elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, gem. § 313a SGB III unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.
Eine Arbeitsbescheinigung wird nur auf Verlangen des Beschäftigten ausgestellt. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre personalverwaltende Dienststelle um eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III oder § 312a SGB III zu veranlassen.