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Allgemeines

Fachliches Thema 11. Mai 2016

Allgemeines

Beihilfeberechtigung von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg

Allgemeines:

Angestellte und Arbeiter, im Nachfolgenden Beschäftigte genannt, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.10.1997 begonnen und ununterbrochen fortbestanden hat, erhalten Beihilfe zu den Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in analoger Anwendung der für die Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften; der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO).

Die Festsetzung der Beihilfe ist unter anderem vom jeweiligen Versicherungsverhältnis abhängig.

Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.10.1997 begründet wurde, haben keinen Beihilfeanspruch.

Bei Ausscheiden aus dem Dienst erlischt jeglicher Beihilfeanspruch.

Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeitarbeitnehmer:

  • Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Höhe der Beihilfegewährung nach ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Für die entstandenen Aufwendungen von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist die errechnete Beihilfe anteilig entsprechend der Wochenarbeitszeit zu gewähren, die im Einzelfall zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war.
  • Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit – unabhängig von deren konkreten Ausgestaltung – die Hälfte der Beihilfeleistungen, die einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer betragsmäßig zustünden.

Antragsstellung:

Bei der Antragsstellung ist auf die beihilferechtliche Verjährung nach § 17 Abs. 10 BVO zu achten. Demnach kann Beihilfe nur gewährt werden, wenn diese vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgt. Aufwendungen, welche noch während der Beschäftigungszeit entstanden sind, können auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geltend gemacht werden.

Antragsvordruck:

Zur Geltendmachung der Aufwendungen sind die Vordrucke LBV 301 und ggf. LBV 301 ANLAGE „Antrag auf Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge“ zu verwenden.