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Altersteilzeit

Fachliches Thema 25. Januar 2023

Altersteilzeit

Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis, das Ihnen einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht.

Wo beantrage ich Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit müssen Sie bei Ihrer Dienststelle beantragen.

Wie kann ich meine Altersteilzeitarbeit verteilen?

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit für Schwerbehinderte ist künftig nach § 70 LBG nur noch zu geänderten Konditionen möglich.

Nach der Neuregelung erhöht sich der Beschäftigungsumfang der Altersteilzeit auf 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit (höchstens jedoch 60 % der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit), wenn der Beamte

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat
  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war
  • und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ausnahmsweise kann Altersteilzeit mit weniger als 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn vor der vollen Freistellung von der Arbeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, d.h. Altersteilzeit soll bei unterhälftiger Teilzeit wie bisher nur im Blockmodell möglich sein.

Die Möglichkeiten und Ausgestaltungen der Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrer Dienststelle besprechen.

Sollten Sie sich für eine Altersteilzeit entscheiden, ist der Antrag drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit bei Ihrer Dienststelle zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.

Für sich bereits in Altersteilzeit befindende Beamte ergibt sich keine Änderung.

Wie errechnen sich meine Bezüge?

Für zum 31.12.2010 bereits sich in Altersteilzeit befindende Beamte gilt folgendes:

Ihre Bezüge während der Altersteilzeit werden grundsätzlich in Höhe von 83% der Nettodienstbezüge gezahlt, die Ihnen bei Fortführung Ihres bisherigen Beschäftigungsumfangs zustehen würden. Dies gilt u.a. nicht bei eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, bei Nichtabführung von Kirchensteuer oder bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit. Sie setzen sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

  • aus den Bezügen, die für die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werde
    und
  • aus einem Zuschlag, der die Bezüge bis zur Höhe von 83% der bisherigen Nettobezüge auffüllt.

Der Zuschlag ist steuerfrei. Er wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt). Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zuSteuernachforderungen kommen.

Für ab 01.01.2011 neu bewilligte Altersteilzeitmodelle gilt folgendes:

Ihre Bezüge während der Altersteilzeit werden grundsätzlich in Höhe von 80% der Nettodienstbezüge gezahlt, die Ihnen bei Fortführung Ihres bisherigen Beschäftigungsumfangs zustehen würden. Dies gilt u.a. nicht bei eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte oder bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit. Sie setzen sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

  • aus den Bezügen, die für die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werde
    und
  • aus einem Zuschlag, der die Bezüge bis zur Höhe von 80 % der bisherigen Nettobezüge auffüllt.

Der Zuschlag ist steuerfrei. Er wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt ( sog. Progressionsvorbehalt ). Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf meine Versorgung?

Für zum 31.12.2010 bereits sich in Altersteilzeit befindende Beamte gilt folgendes:

Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie wird zu neun Zehntel Ihrer Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge werden später die Bezüge zugrundegelegt, die Ihnen bei einer Vollbeschäftigung zugestanden hätten.

Für ab 01.01.2011 neu bewilligte Altersteilzeitmodelle gilt folgendes:

Die o.g. Sonderregelung wird nicht fortgeführt. Künftig richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften (also entsprechend dem jeweiligen Deputat).

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf meine Beihilfe?

Die Altersteilzeit hat keine Auswirkungen auf Ihren Beihilfeanspruch.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de) oder erhalten Sie von Ihrer Dienststelle.