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Altersteilzeit nach TV ATZ (Tarifvertrag tritt mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft)

Fachliches Thema 02. Februar 2023

Altersteilzeit nach TV ATZ (Tarifvertrag tritt mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft)

Bis wann kann die Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01.01.2010 beginnen. Diese Regelung entspricht der ab dem 01.07.2000 geltenden Fassung des Altersteilzeitgesetzes.

Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis, das dem gleitenden Übergang in die gesetzliche Altersrente dient.

Wo beantrage ich Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit müssen Sie bei Ihrer Dienststelle beantragen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein (erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres haben Sie einen Anspruch auf Altersteilzeit)
  • eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet haben
  • in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit 3 Jahre (1080 Kalendertage) in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewesen sein.

Wie kann ich meine Altersteilzeitarbeit verteilen?

Während der Altersteilzeitarbeit müssen Sie nur noch die Hälfte Ihrer sonst üblichen Arbeitszeit erbringen. Sie können zwischen zwei Modellen wählen:

  • Teilzeit-Modell:
    Die Hälfte der sonst üblichen Arbeitszeit wird durchgehend geleistet
  • Block-Modell:
    Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in seiner sonst üblichen Arbeitszeit und wird in der zweiten Hälfte von seiner Arbeitsleistung freigestellt.

Die Möglichkeiten und Ausgestaltungen der Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrer Dienststelle besprechen. Sollten Sie sich für eine Altersteilzeitarbeit entscheiden, ist der Antrag drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit bei Ihrer Dienststelle zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit?

Sollten Sie Fragen zu den nachstehenden Bereichen haben, wenden Sie sich bitte an die genannten Einrichtungen:

wegen Rente: zuständiger Rentenversicherungsträger
(z.B. www.deutsche-rentenversicherung.de/)

wegen Zusatzversorgung: zuständige Zusatzversorgungseinrichtung
(z.B. http://www.vbl.de/)

wegen Krankenversicherung: zuständige Krankenkasse

wegen Steuer: zuständiges Finanzamt

Wie errechnen sich meine Bezüge?

Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ) ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, das hälftige Einkommen durch einen sogenannten Aufstockungsbetrag aufzufüllen. Dieser Betrag macht 20 v. H. des hälftigen Bruttoentgeltes aus. Der Tarifvertrag sieht darüber hinaus vor, dass der Aufstockungsbetrag so hoch ist, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem individuellen Nettobetrag aus seinen Altersteilzeitbezügen 83 v.H. des Nettobetrages seines bei bisheriger Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Dabei kann es jedoch in Einzelfällen vorkommen, dass diese 83 v.H. nicht erreicht werden, da bestimmte Bezügebestandteile bei der Berechnung des Mindestnettobetrages auszuklammern sind.

Der Aufstockungsbetrag ist nicht steuer-, sozial- und zusatzversicherungspflichtig.

Die steuerfreien Aufstockungsbeträge werden jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt ( sog. Progressionsvorbehalt ). Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

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Weitere Informationen zur Altersteilzeit erhalten Sie bei Ihrer Dienststelle.