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Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen / ambulante Anschlussheilbehandlungen

Fachliches Thema 13. März 2024

Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen / ambulante Anschlussheilbehandlungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die medizinische Notwendigkeit einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme oder einer ambulanten Anschlussheilbehandlungen ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 BVO eine Voraussetzung.
Weitere Voraussetzung ist ein Versorgungsvertrag der behandelnden Einrichtung mit einem Träger der Sozialversicherung; hierzu kann Ihnen die von Ihnen gewählte Einrichtung Auskunft geben.

Welche Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig?

Bei einer Einzelabrechnung sind die gesondert in Rechnung gestellten Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen (z.B. Massagen, Krankengymnastik, Bewegungstherapie) entsprechend § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BVO, also unter Beachtung der geltenden Gebührenordnung für Ärzte oder Höchstbeträge für den Bereich der Heilbehandlungen beihilfefähig.

Bei einer Pauschalabrechnung, also einem pauschalierten Tagessatz, ist dieser bis zur Höhe des mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Tagessatzes beihilfefähig. Für den Nachweis des vereinbarten Tagessatzes steht Ihnen der Vordruck LBV363  zur Verfügung.  

Daneben können Aufwendungen für eine notwendige Familien- und Haushaltshilfe unter den in § 10a Nummer 3 BVO genannten Voraussetzungen sowie Fahrkosten im Rahmen des § 10a Nummer 4 BVO beihilfefähig sein.

Ist eine vorherige Genehmigung notwendig?

Nein, Sie können alle mit der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme oder ambulanten Anschlussheilbehandlung zusammenhängenden Rechnungen und die ärztliche Verordnung mit dem Beihilfeantrag LBV301 oder über die Beihilfe-App einreichen.