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Anrechnung einer Rente

Fachliches Thema 22. Dezember 2021

Anrechnung einer Rente

Ich beziehe neben Waisengeld noch eine Waisenrente; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Erhalten Sie neben Ihrem Waisengeld noch eine Waisenrente, wird diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze angerechnet und vermindern insoweit Ihre Versorgungsbezüge.

Welche Renten werden angerechnet?

Anzurechnen sind

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung; früher BfA, LVA, Seekasse, knappschaftliche Rentenversicherung, Bundesbahnversicherungsanstalt)

  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.B. von der VBL)

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Leistungen von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. von einer Ärzteversorgung)

  • Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung

  • Leistungen von einem ausländischen Versicherungsträger. Ausgenommen hiervon sind Rentenansprüche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder der Schweiz

  • Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Haben Sie auf eine Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs nicht beantragt, müssen wir die (fiktive) Rente auf Ihre Versorgungsbezüge anrechnen. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde.

Nicht angerechnet werden Renten, die Sie auf Grund einer eigenen Beschäftigung erhalten.

Bis zu welcher Höchstgrenze wird die Waisenrente angerechnet?

Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Waisengeld errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.

Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist dieses auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel:
Eine Waise erhält eine Waisenrente in Höhe von 200 EUR.

Höchstgrenze:Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe

4.065 EUR

 

davon 71,75 v.H.

2917 EUR1)

 

davon 12 v.H. (Höchstgrenze)

 

350 EUR

Waisengeld

300 EUR

 

Rente

100 EUR

 

Summe Waisengeld + Rente

 

400 EUR

Summe aus Waisengeld und Rente übersteigt Höchstgrenze um

 

50 EUR

 

(1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)

Ergebnis:
Die Summe aus Waisengeld und Rente (400 EUR) übersteigt das Waisengeld, das sich aus 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnet (350 EUR) um 50 EUR. Das Waisengeld ist daher um 50 EUR auf 250 EUR zu vermindern.