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Außervertragliche Leistungen

Fachliches Thema 13. August 2020

Außervertragliche Leistungen

Außervertragliche Leistungen sind Leistungen von Ärzten oder Zahnärzten, die nicht verpflichtet sind, nach den Polizeivertragssätzen abzurechnen sowie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die Kosten können nur in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung durch die Heilfürsorgestelle übernommen werden. Handelt es sich dabei um Kosten für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, die vom Bundesministerium des Innern entsprechend der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung ausgeschlossen worden sind, ist eine Kostenübernahme nicht möglich.

Nicht zu den außervertraglichen Leistungen gehören sogenannte IGEL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen), die auch nicht in Ausnahmefällen oder mit vorheriger Genehmigung erstattungsfähig sind.