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Auslandsbehandlung

Fachliches Thema 27. Januar 2023

Auslandsbehandlung

Bekomme ich die Kosten erstattet, wenn ich im Ausland krank werde?

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie auch in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach beihilfefähig gewesen wären. Ebenso sind die Kosten auf die Höhe begrenzt, die für solche Aufwendungen in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig gewesen wären.

Es ist also grundsätzlich ein Kostenvergleich zwischen den Kosten, die tatsächlich im Ausland entstanden sind und den Kosten, wie sie im Inland fiktiv entstanden wären, vorzunehmen.

Da die Leistungen im Inland sich nach den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) richten, müssen wir die Leistungen des Arztes im Ausland ebenfalls einzeln nach der GOÄ/GOZ aufschlüsseln und eine Vergleichsberechnung vornehmen. Dabei ist es zur Beurteilung der erbachten Leistungen sinnvoll, wenn die Belege eine Übersetzung in die deutsche Sprache beinhalten. Aufgrund unterschiedlicher Gebührensysteme kann dies dazu führen, dass Sie insbesondere bei Krankenhausaufenthalten unter Umständen einen sehr hohen Eigenanteil selbst tragen müssen.
Es ist daher sinnvoll, wenn Sie die Rechnungen von Ihrem Hausarzt nach den GOÄ/GOZ -Ziffern aufschlüsseln lassen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen die ausländischen Rechnungen mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes und der Leistungen des Arztes enthalten.
Die beihilferechtlichen Höchstbeträge (z. B. bei Heilbehandlungen oder Sehhilfen) und Ausschlüsse (z. B. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden) sowie die im Inland geltenden Regelungen (z. B. die Nichtberechenbarkeit des Entlassungstages) gelten auch in diesen Fällen.

Zur Vermeidung von zum Teil hohen finanziellen Eigenbelastungen besteht vor allem hinsichtlich der nicht beihilfefähigen Rückführungskosten die Möglichkeit, eine spezielle private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.

Ausnahme:

Nicht erforderlich ist ein Kostenvergleich bei in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen), dem Vereinigten Königreichs und Nordirland sowie der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern, es sei denn, es werden grundsätzlich höhere Preise als für ansässige Personen in Rechnung gestellt. Die beihilferechtlichen Ausschlüsse (z. B. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden) und Höchstbeträge (z. B. bei Heilbehandlungen) sind zu beachten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).