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Entgeltumwandlung

Fachliches Thema 13. August 2020

Entgeltumwandlung

Wer kann von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen?

Am 25. Mai 2011 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit den Gewerkschaften den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vereinbart, der am 01. August 2011 in Kraft getreten ist und den bisherigen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) ablöst.

Sie haben damit die Möglichkeit, Ihre betriebliche Altersversorgung im Rahmen der freiwilligen Versicherung nun auch im Wege der Entgeltumwandlung zu finanzieren . Der Tarifvertrag bestimmt, dass die Entgeltumwandlung ausnahmslos bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchzuführen ist. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beschäftigten bei der VBL pflichtversichert sind.

Mit dem o.g. neuen Tarifvertrag haben nunmehr auch die nicht pflichtversicherten Beschäftigten die Möglichkeit bei der VBL eine ergänzende betriebliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung aufzubauen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TV-EntgeltU-L fallen und zugleich bei einem Beteiligten der VBL (wie z.B. dem Land Baden-Württemberg) angestellt sind.

Was muss ich tun?

Wenn Sie nach dem TV-EntgeltU-B/L anspruchsberechtigt sind, schließen Sie mit der für Sie zuständigen personalverwaltenden Dienststelle eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Bevor eine solche Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, müssen Sie eine freiwillige Versicherung bei der VBL abschließen. Daher ist es erforderlich, dass Sie sich bei Interesse zuerst an die VBL wenden, wo sie auch ein Angebot und die Antragsformulare zur freiwilligen Versicherung erhalten.

Die VBL ist für Sie erreichbar unter

Telefon 0721 93 98 93 5
E-Mail kundenservice@vbl.de

oder unter der Anschrift

VBL-Freiwillige Versicherung
Stichwort: Entgeltumwandlung
76128 Karlsruhe

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.de.

Erst wenn das ausgefüllte VBL-Antragsformular vorliegt, kann die personalverwaltende Dienststelle die Entgeltumwandlungsvereinbarung abschließen. Das ausgefüllte VBL-Antragsformular wird dann zusammen mit einer Fertigung der Entgeltumwandlungsvereinbarung an uns übersandt.

Die Entgeltumwandlung ist nur möglich für künftige Entgeltbestandteile, die noch nicht fällig (in der Regel der letzte Tag eines Monats) geworden sind. Außerdem bedarf die Umsetzung der Entgeltumwandlung im maschinellen Abrechnungsverfahren einer gewissen Bearbeitungszeit. Der Antrag und die Vereinbarung für eine Umwandlung von Entgeltbestandteilen des laufenden Monats sollten uns daher bis spätestens 10. des laufenden Monats vorliegen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass ein Antrag auf Umwandlung, der nach Fälligkeit der umzuwandelnden Entgeltbestandteile bei uns eingeht, nicht umgesetzt werden kann.