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Familien- und Haushaltshilfe

Fachliches Thema 13. August 2020

Familien- und Haushaltshilfe

Familien- und Haushaltshilfe kann bei einer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung, einer langfristigen häuslichen Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder einer langfristigen krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten gewährt werden.

1. Bei einer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung des Heilfürsorgeberechtigten (z.B. vollstationäre Krankenhausbehandlung, vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme) ist für die Gewährung von Familien- und Haushaltshilfe Voraussetzung, dass

  • die heilfürsorgeberechtigte Person sonst den Haushalt allein oder überwiegend führt,
  • im Haushalt mindestens ein Kind verbleibt, welches das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.

Die gilt auch für bis zu sieben, in ärztlich begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Tage nach Ende der außerhäuslichen Unterbringung.

2. Bei einer langfristigen häuslichen Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft,
oder einer langfristigen krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten kann ab Beginn der 4. Woche Familien- und Haushaltshilfe gewährt werden, wenn

  • die heilfürsorgeberechtigte Person sonst den Haushalt allein oder überwiegend führt,
  • im Haushalt mindestens ein Kind verbleibt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.

Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 12 Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattungsfähig. Die Kosten für die Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen sind jedoch mit Ausnahme der Fahrkosten nicht erstattungsfähig.

Übernommen werden für berufliche Pflegekräfte (z.B. Wohlfahrsverband) höchstens die zwischen den Leistungserbringern und den Ersatzkassen vereinbarten Stundensätze bzw. Höchstsätze. Selbst beschaffte Haushaltshilfen (z.B. Freunde, Bekannte, Nachbarn) erhalten den vom GKV Spitzenverband empfohlenen Stundenhöchstsatz.

Die medizinische Notwendigkeit, Dauer und Umfang einer Familien- und Haushaltshilfe ist grundsätzlich vom behandelnden Arzt zu bescheinigen.
Das Vorliegen der anderen Voraussetzungen ist glaubhaft nachzuweisen.
Verwenden Sie hierzu bitte den Vordruck LBV 911 und senden Sie diesen – von Ihnen und Ihrem Arzt ausgefüllt – an uns zurück.

Falls Sie eine Familien- und Haushaltshilfe benötigen, setzen Sie sich bitte vorab telefonisch mit uns in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie in der Vorbemerkung zum Vordruck LBV 911.