Asset Publisher

Kostendämpfungspauschale

Fachliches Thema 12. Januar 2023

Kostendämpfungspauschale

Aufgrund der entsprechenden Anwendung der Regelungen des Beihilferechts für die noch beihilfeberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Entgeltgruppen bzw. den jeweiligen außertariflichen Entgelten:


Die Kostendämpfungspauschale beträgt in den

 

Stufe Entgeltgruppen bzw. außertarifliche Entgelte Beträge in Euro
1 E 7 bis E 9b, KR 7 bis KR 12, S 7 bis S 14 100
2 E 10 bis E 11, KR 13 bis KR 15, S 15 bis S 17 115
3 E 13 bis E 14 und außertarifliche Entgelte entsprechend den Besoldungsgruppen A 13 bis A 14, R 1, W 1 150
4 Entgeltgruppen 13 bis 14 und außertarifliche Entgelte entsprechend den Besoldungsgruppen A 13 bis A 14, R1, W1 180
5 E 15 bis E 15 Ü und außertarifliche Entgelte entsprechend den Besoldungsgruppen A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2 225
6 Außertarifliche Entgelte entsprechend den Besoldungsgruppen B 1 bis B 2, W 3 275
7 Außertarifliche Entgelte entsprechend den Besoldungsgruppen B 3 bis B 5, R 3 bis R 5 340
8 Außertarifliche Entgelte entsprechend den Besoldungsgruppen B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 400
9 Außertarifliche Entgelte entsprechend höheren Besoldungsgruppen 480