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Krankenfahrten

Fachliches Thema 14. August 2020

Krankenfahrten

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden.

Wer trägt die Kosten für eine Krankenfahrt mit dem Mietwagen oder dem Taxi?

Die Heilfürsorge übernimmt die Kosten für eine Krankenfahrt mit dem Mietwagen oder dem Taxi, sofern Ihr behandelnder Arzt Ihnen eine Transportverordnung ausstellt.
Er darf Ihnen allerdings eine Krankenfahrt mit dem Mietwagen oder Taxi nur verordnen, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen können.

Aus welchen Anlässen kann mein Arzt mir eine Krankentransportverordnung ausstellen?

Ihr Arzt kann Ihnen folgende Krankenfahrten mit dem Mietwagen oder dem Taxi eine ärztliche Verordnung ausstellen:
bei Fahrten

  • zu Leistungen, die stationär erbracht werden (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt, stationäre Rehabilitationsmaßnahme)
  • zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch aus medizinischer Sicht eine gebotene voll- bzw. teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
  • zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Vertragspraxis sowie in diesem Zusammenhang erfolgte Vor- bzw. Nachuntersuchungen.

Darüber hinaus können auch Fahrten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen bei zwingender medizinischer Notwenigkeit von der Heilfürsorge übernommen werden, wenn Ihr behandelnder Arzt hierfür eine Verordnung ausstellt und Sie die Krankenfahrten vorab bei der Heilfürsorge genehmigen lassen.
Als Ausnahmefälle gelten in der Regel:
Dialysebehandlungen
onkologische Strahlentherapien und
onkologische Chemotherapien.

Hinweis:
Fahrten, für die kein zwingender medizinischer Grund vorliegt, sind keine Kassenleistungen. Dies sind z.B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen. In diesen Fällen können die Kosten – auch bei Inanspruchnahme des privaten KFZ oder von öffentlichen Verkehrsmitteln – nicht mit der Heilfürsorgestelle abgerechnet werden.

In welcher Höhe werden die Kosten für den Mietwagen oder das Taxi übernommen?

Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen werden bis zur Höhe der mit den Ersatzkassen vereinbarten Sätze übernommen:

  1. Für alle Krankenfahrten, die innerhalb eines Land- bzw. Stadtkreises beginnen und enden, wird das Beförderungsentgelt nach dem sog. „Taxitarif“ zu Lasten der Heilfürsorge berechnet. Der Taxifahrer rechnet auf Grund der Angaben auf dem Taxameter nach dem dort geltenden „Taxitarif“ ab.
  2. Für alle Stadt- bzw. Landkreis übergreifende Krankenfahrten berechnet der Taxiunternehmer die Krankenfahrt nach der geltenden Preisvereinbarung der Krankenkasse ab.
     

Werden auch die Kosten für Wartezeiten des Taxifahrers übernommen?

Sofern alle der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können auch auftragsbedingte Wartezeiten mit der Heilfürsorge abgerechnet werden:

  • die Wartezeit übersteigt 15 Minuten,
  • der Fahrpreis ist durch die Wartezeit wirtschaftlicher als eine erneute Anfahrt
  • die Wartezeit ist durch eine Behandlung des Versicherten bedingt

Unter Wartezeit versteht man die Zeit, die der Taxifahrer während der Zeit der Behandlung am Behandlungsort (z.B. Krankenhaus, Arztpraxis) verbleibt.
Innerorts werden Wartezeiten während einer Behandlung normalerweise nicht berücksichtigt und
Wartezeiten sind von der behandelnden Stelle zu bestätigen.