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Lohnsteuerbescheinigung

Fachliches Thema 29. März 2017

Lohnsteuerbescheinigung

Die geleisteten Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung werden nach dem Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung ab 2010 für alle Steuerpflichtigen in die Sonderausgabenberechnung einbezogen und sollen so zu einer Steuerentlastung führen. Soweit entsprechende Beitragsnachweise von privat versicherten Beschäftigten dem Arbeitgeber vorgelegt werden, hat der Arbeitgeber diese Beiträge bereits bei der Steuerberechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.

Ohne solche Beitragsnachweise zu einer privaten Kranken-/Pflegeversicherung ist vom Arbeitgeber die in der Steuerformel beinhaltete Mindestpauschale zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigende Mindestpauschale beträgt 12% des steuerpflichtigen Jahresentgelts, höchstens jedoch 3.000 Euro (Steuerklasse 3) bzw. 1.900 Euro (Steuerklassen 1, 2, 4, 5, und 6).

Wird ein Beitragsnachweis zu einer privaten Kranken-/Pflegeversicherung vorgelegt und ergibt sich aus diesem eine Steuerentlastung die geringer ist als die Mindestpauschale, so wird für die Lohnsteuerberechnung immer die für den Beschäftigten günstigere Mindestpauschale zugrunde gelegt.

Neu in der Lohnsteuerbescheinigung ab 2012
Eine solche Berücksichtigung der Mindestpauschalen muss erstmals ab 2012 auch in die Lohnsteuerbescheinigung (Feld 28) aufgenommen werden. Die dort ggf. ausgewiesene jährliche Mindestpauschale wird über Addition der berücksichtigten monatlichen Mindestpauschale ermittelt. Es kann deshalb zu Rundungsabweichungen kommen (z.B. kann anstatt Jahrespauschalbetrag 1.900 Euro ein Betrag von 1.899 Euro ausgewiesen sein).