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Mutterschutz

Fachliches Thema 17. April 2023

Mutterschutz

Ich bin schwanger; was muss ich tun?

Bitte teilen Sie Ihrer Dienststelle Ihre Schwangerschaft und den Tag Ihrer Entbindung mit. Die Dienststelle wird Sie über die Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz informieren. Sie kann eine Schwangerschaftsbescheinigung verlangen. Die Kosten für diese Bescheinigung übernimmt Ihre Dienststelle.

Was sind Mutterschutzfristen (Beschäftigungsverbote)?

Ein Beschäftigungsverbot bewirkt, dass Sie tatsächlich nicht beschäftigt werden dürfen.
Vor der Entbindung beträgt das Beschäftigungsverbot sechs Wochen; nach der Entbindung acht Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen.

Ausnahmen:
Sie können bis zur Entbindung weiterarbeiten, wenn Sie dies ausdrücklich gegenüber Ihrer Dienststelle erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.

Während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie nicht beschäftigt werden.

Für weitere Fragen steht Ihre Dienststelle gerne zur Verfügung.

Erhalte ich Bezüge während der Schutzfristen?

Sie erhalten auch während den Mutterschutzfristen Ihre Bezüge.

Gibt es Besonderheiten zu beachten?

Haben Sie vor Beginn Ihrer Schwangerschaft Erschwerniszulagen für

  • den Dienst zu ungünstigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen/Nachtdienst
  • Wechselschichtdienst
  • Schichtdienst

erhalten und können diese Dienste nun wegen Ihrer Schwangerschaft bzw. der Beschäftigungsverbote nicht mehr leisten, dann wird Ihnen auch während dieser Zeit ein sogenannter Durchschnittsbetrag gezahlt. Die Höhe dieses Betrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn Ihrer Schwangerschaft.

Ihre Dienststelle teilt uns dies direkt mit.

Diese Fortzahlung gibt es auch für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist jedoch nach § 2 Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden- Württemberg (LBVZuVO) und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften (Nr. 3 Abs. 3 der VwV zu § 2 LBVZuVO) für die Anordnung, Festsetzung und Auszahlung der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nicht zuständig. Bitte richten Sie deshalb in diesem Fall einen Antrag an die für Sie zuständige personalverwaltende Dienststelle.

Mutterschaftsgeld

Soweit die Beschäftigungsverbote sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhalten Sie ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR je Kalendertag, wenn Sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind.
Haben Ihre maßgebliche Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.Zt. 5.550,00 EUR) überschritten, ist das Mutterschaftsgeld auf insgesamt 210 EUR begrenzt.