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Private Altersvorsorge

Fachliches Thema 13. März 2023

Private Altersvorsorge

Sie haben die Möglichkeit, eine staatlich geförderte Altersvorsorge aufzubauen. Über die staatliche Zulage entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen benötigt von Ihnen Daten. Damit wir diese dorthin weiterleiten dürfen, müssen Sie uns Ihr Einverständnis hierzu erteilen. Für die Erklärung verwenden Sie bitte den Vordruck LBV 510.

Gibt es Fristen, die ich beachten muss?

Ab dem Jahr 2019 ist die Einverständniserklärung gegenüber der zuständigen Stelle bis spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres schriftlich abzugeben.  
Bitte beachten Sie deshalb die nachfolgenden Fristen:
Abgabe der Einverständniserklärung für das Beitragsjahr 2019 bis spätestens 31.12.2019
Abgabe der Einverständniserklärung für das Beitragsjahr 2020 bis spätestens 31.12.2020
Abgabe der Einverständniserklärung für das Beitragsjahr 2021 bis spätestens 31.12.2021.

Besonderheit bei Beamten, die unter Anerkennung von öffentlichen Belangen/dienstlichen Interessen beurlaubt sind:

Für Beamte, die unter Anerkennung von öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen ohne Bezüge beurlaubt werden, besteht eine Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Die Meldungen müssen in diesen Fällen von dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber (§ 81 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG) übermittelt werden, also von der Einrichtung, an die Sie beurlaubt sind. Sind Sie in den Auslandschuldienst beurlaubt, ist das Bundesverwaltungsamt für die Übermittlung der Daten zuständig.

Bitte legen Sie deshalb auch bei der entsprechenden Einrichtung eine Einverständniserklärung vor.

Weitere allgemeine Informationen zur privaten Altersvorsorge finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).