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Steuer-Entlastungen ab Januar 2021

Artikel 08. Dezember 2020

Steuer-Entlastungen ab Januar 2021

Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe steuerlicher Änderungen in Kraft, die zum Teil auch Auswirkungen auf die Bezügeabrechnung haben. Hierüber möchten wir Sie im Folgenden in aller Kürze informieren.

1. Erhöhung des Grundfreibetrags bzw. Kinderfreibetrags
Zum 01.01.2021 erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2021 von bisher 9.408 € auf 9.744 € (jährlich). Der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 € (insgesamt also 5.460 €, einschließlich des ebenfalls auf 2.928 € erhöhten Betreuungsfreibetrags dann in Summe 8.388 € jährlich). Das LBV wird die Erhöhung der Freibeträge automatisch ab der Bezügemitteilung für Januar 2021 berücksichtigen.

2. Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Ab dem 01.01.2021 werden die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung (bislang: Behinderten-Pauschbetrag) verdoppelt. Bei diesem Pauschbetrag handelt es sich um ein Lohnsteuerabzugsmerkmal, das dem LBV vom Bundeszentralamt für Steuern zum elektronischen Abruf bereitgestellt wird (sog. ELStAM-Verfahren). Voraussetzung für die Berücksichtigung ist allerdings, dass die/der Beschäftigte bei ihrem/seinem Wohnsitzfinanzamt einmal einen Freibetrag für die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug beantragt hat. Für die Berücksichtigung der erhöhten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung ab dem 01.01.2021 müssen die Beschäftigten – wenn sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen solchen Freibetrag beantragt haben – somit keinen zusätzlichen Antrag beim LBV stellen.

Hinweis für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit einem Freibetrag für den Behinderten-Pauschbetrag:
Diese Beschäftigten erhalten ihre Bezüge für Januar 2021 vorschüssig im Dezember 2020 gezahlt. Die Verdoppelung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung kann bei vorschüssiger Bezügezahlung in der Bezügeabrechnung für den Monat Januar 2021 noch nicht umgesetzt werden, weshalb dabei noch der Freibetrag in der bisherigen Höhe berücksichtigt wird. Die dadurch zu hoch einbehaltene Lohnsteuer für Januar 2021 (einschließlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) wird den Betroffenen zusammen mit der Bezügemitteilung für den Monat Februar 2021 nachträglich erstattet.

3. Rückführung des Solidaritätszuschlags
Ab dem 01.01.2021 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von aktuell 972 € auf 16.956 € (jährlich) angehoben, was für eine Vielzahl der Beschäftigten bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag gänzlich entfällt. Auch diese Erhöhung der Freigrenze wird ab der Gehaltsabrechnung für Januar 2021 automatisch berücksichtigt.