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Steuerliche Änderungen ab Januar 2023

Artikel 16. Dezember 2022

Steuerliche Änderungen ab Januar 2023

Mit dem Jahreswechsel treten einige steuerliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Bezügeabrechnung in Kraft. Hierüber möchten wir Sie in aller Kürze informieren.

1. Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags
Zum 01.01.2023 erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag von bisher 10.347 € auf 10.908 € (jährlich). Der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 2.730 € auf 3.012 € (insgesamt also 6.024 €, einschließlich des Betreuungsfreibetrags von 2.928 € dann in Summe 8.952 € jährlich). Das LBV wird die Erhöhung der Freibeträge automatisch ab der Bezügemitteilung für Januar 2023 berücksichtigen.

2. Abschaffung der Begrenzung der Vorsorgepauschale für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung 
Mit der Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form die Vorsorgeaufwendungen der Beschäftigten berücksichtigt. Ab dem 01.01.2023 - und damit ein Jahr früher als ursprünglich geplant -, wird die bisherige prozentuale Begrenzung der Vorsorgepauschale für Rentenversicherungsbeiträge abgeschafft. Das LBV wir auch diese Änderung ab der Bezügemitteilung für Januar 2023 umsetzen.

3. Erhöhung der Freigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlags
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird zum 01.01.2023 von aktuell 16.956 € auf 17.543 € (jährlich in Steuerklasse I, II und IV bis VI) bzw. von 33.912 € auf 35.086 € (jährlich in Steuerklasse III) angehoben. Auch diese Erhöhung der Freigrenze wird ab der Bezügemitteilung für Januar 2023 automatisch berücksichtigt.

4. Weitere Änderungen geplant
Darüber hinaus ist durch das Jahressteuergesetz 2022 zum 01.01.2023 die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 € sowie des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 € auf 4.260 € geplant. Das Jahressteuergesetz 2022 befindet sich derzeit noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Nach Verkündung des Gesetzes beabsichtigt das LBV die Erhöhungen automatisch in der nächsten Bezügemitteilung rückwirkend zum 01.01.2023 zu berücksichtigen.