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Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-L – Erweiterung der Anspruchsberechtigung

Fachliches Thema 02. Februar 2023

Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-L – Erweiterung der Anspruchsberechtigung

Zahlung eines Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Länder) unter Zugrundelegung der in Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgeführten Fallkonstellationen

Beschäftigte, die zum 01.11.2006 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aus einer Vergütungsgruppe übergeleitet wurden, die sie über einen Bewährungsaufstieg erreicht haben, waren nach bisheriger Rechtsauffassung von einem Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs ausgeschlossen.

In Anwendung des BAG-Urteils vom 18. Oktober 2012 reicht es nun aus, wenn nach einem bei der Überleitung bereits vollzogenen Aufstieg lediglich kein weiterer Aufstieg möglich gewesen wäre.

Durch die Anwendung der neuen Rechtsprechung erweitert sich der Personenkreis mit Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs.

 

Soweit deshalb in Spalte 3 (Aufstieg) der Anlage 3 zum TVÜ-Länder das Wort “ohne” steht, bedeutet dies, dass aus der Vergütungsgruppe, aus der die Überleitung in den TV-L erfolgt ist, gemäß Anlage 1 a zum BAT kein (weiterer) Aufstieg (Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg) möglich gewesen wäre. Eine originäre Eingruppierung in diese in Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Länder genannte Vergütungsgruppe ist nicht erforderlich.

Zur Prüfung, ob Sie Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs haben, öffnen Sie den Auszug aus der Anlage 3.pdf zum TVÜ-Länder. Dieser Auszug enthält die möglichen Fallkonstellationen für eine Zahlung.

Hierbei ist zu beachten, dass

a. die Überleitung in die in Spalte 1 aufgeführte Entgeltgruppe zum 01.11.2006 erfolgt sein muss.

b. die in den Spalten 2 (Vergütungsgruppe bei Überleitung), 4 (Ortszuschlagsberechtigung) und 5 (Lebensaltersstufe) aufgeführten Vergütungsmerkmale zum 31.10.2006 vorgelegen haben müssen.

Außerdem bitten wir zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen ein abweichender Zahlungsbeginn bzw. eine befristete Zahlungsdauer besteht (ausgewiesen jeweils in Spalten 7 und 8).

 

Sofern Sie danach zum betroffenen Personenkreis gehören und einen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs geltend machen wollen, müssen Sie dies beim LBV schriftlich beantragen. Eine Nachzahlung erfolgt ggf. unter Beachtung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 TV-L.

Sollten Sie bereits in der Vergangenheit einen Antrag auf Zahlung eines Strukturausgleichs beim LBV gestellt haben, so verweisen Sie bitte auf diese Antragstellung (wenn möglich mit Datum der Antragstellung). In diesem Fall kommt es für eine rückwirkende Zahlung und die Berechnung der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung an.