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Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018

Artikel 29. November 2017

Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018

Der Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 44. Sitzung am 25. Oktober 2017 das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018) beschlossen. Das Gesetz ist mit der Verkündung im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg vom 14.11.2017 (GBl 2017, 565) wirksam geworden.

Das diesbezügliche Informationsschreiben von Frau Finanzministerin Edith Sitzmann finden Sie im Dokument Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen.pdf.

Im Gegensatz zum vorläufigen Gesetzentwurf (vgl. das Rundschreiben von Ministerpräsident Kretschmann vom 17.03.2017.pdf) sieht das BVAnpGBW 2017/2018 nunmehr keine zeitlichen Verzögerung, die nach Besoldungsgruppen gestaffelt ist, vor.

Besoldungserhöhung 2017

Das Anpassungsgesetz sieht vor, dass die Besoldung der Beamten und Richter im Jahr 2017 einheitlich für alle Besoldungsgruppen, unter Berücksichtigung der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozent, um 1,8 Prozent erhöht wird.

Wie in der Vergangenheit auch, werden entsprechend der bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 17 LBes-GBW) 0,2 Prozent der Versorgungsrücklage zugeführt. Dadurch ergibt sich im Vergleich zur Lohnsteigerung von 2 Prozent für 2017 im Rahmen des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst der Länder eine Besoldungserhöhung von 1,8 Prozent (2 Prozent - 0,2 Prozent)

Beamtinnen und Beamte mit einem Grundgehalt von unter 3.750 Euro erhalten mindestens 75 Euro monatlich mehr. Jedoch ist dieser Erhöhungsbetrag ebenfalls um die Versorgungsrücklage von 0,2 Prozent zu vermindern, so dass die Erhöhung in diesen Fällen etwas weniger als 75 Euro betragen wird.

Die Anwärtergrundbeträge werden unverändert ab 01.03.2017 um 35 Euro angehoben.

Das Anpassungsgesetz sieht keine zeitlichen Verzögerung, die nach Besoldungsgruppen gestaffelt ist, vor. Die Besoldungsanpassung erfolgt für alle Besoldungsgruppen ab dem 01.03.2017.

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen entsprechend.

Durch die Änderung erhalten die Beamtinnen und Beamten
- der Besoldungsgruppen A10 und A11 eine Nachzahlung für die Monate März und April 2017
- der Besoldungsgruppen ab A12 eine Nachzahlung für die Monate März bis Mai 2017.

Die entsprechende Nachzahlung ist mit den Bezügen für den Abrechnungsmonat Januar 2018 vorgesehen.

Die aktuellen Besoldungstabellen für 2017 können Sie auf der Seite Besoldungstabellen (landbw.de) finden.

Besoldungserhöhung 2018

Im Jahr 2018 erfolgt für die Beamten und Richter des Landes Baden-Württemberg eine Besoldungserhöhung in Höhe von 2,675 Prozent.

Die Besoldungserhöhung für 2018 in Höhe von 2,675 Prozent übersteigt den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder in Höhe von 2,35 Prozent im Jahr 2018 um 0,325 Prozent (2,675 Prozent - 2,35 Prozent Diese über den Tarifabschluss hinausgehende Besoldungserhöhung im Jahr 2018 ist der sog. BW-Bonus. Bei diesem sog. BW-Bonus handelt es sich nicht um eine zusätzliche Erhöhung der Besoldung gegenüber dem Tarifergebnis im klassischen Sinne, sondern um einen Ausgleich für die im Entgeltbereich in den Entgeltgruppen E 9 bis 15 und Kr 9a bis 11a neu geschaffene Entgeltstufe 6.

Diese Besoldungserhöhung erfolgt für alle Besoldungsgruppen zum 01.07.2018.

Der Familienzuschlag erhöht sich bereits ab 01.03.2018.

Die Anwärtergrundbeträge werden ab 01.07.2018 um 35 Euro steigen.

Die aktuellen Besoldungstabellen für 2018 können Sie auf der Seite Besoldungstabellen (landbw.de) finden.

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen entsprechend.


Einmalzahlungen 2018

Das Anpassungsgesetz sieht für bestimmte Besoldungsgruppen als Ausgleich für den geänderten Anpassungszeitpunkt Einmalzahlungen vor, welche im Abrechnungsmonat März 2018 ausgezahlt werden.

Die Einmalzahlungen betragen für:

•    Anwärterinnen und Anwärter                         140 Euro
•    die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9               400 Euro
•    die Besoldungsgruppen A 10 und A 11          100 Euro


Voraussetzung für die Einmalzahlung ist, dass mindestens an einem Tag im Monat März 2018 Anspruch auf Dienstbezüge bzw. Anwärterbezüge besteht.
Maßgeblich, ob der volle oder ein entsprechend der Teilzeitbeschäftigung gekürzter Betrag zu zahlen ist, ist der 01.03.2018 oder ggfls. der erste Tag des Monats März, in dem Bezüge oder Anwärterbezüge zustehen.

Einmalzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Für die am 01.03.2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, Altersgeld, oder Hinterbliebenengeld (mit Ausnahme der Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW oder eines Unterhaltsbeitrages durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung) ist bei der Berechnung der Einmalzahlung zugrunde zu legen

•    für die Besoldungsgruppen A1 bis A9, sowie A4F,A5F  400 Euro
•    für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 11                    100 Euro.

Die Höhe der Einmalzahlung bemisst sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz und den Anteilsätzen des Witwen-, Waisen- oder Hinterbliebenengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages.   


Wegfall der Absenkung ab 01.01.2018
Die abgesenkte Eingangsbesoldung nach § 23 LBesGBW (sog. Absenkungsbetrag) entfällt für alle Beamte und Richter ab dem 01.01.2018. Ein rückwirkender Wegfall ist nicht vorgesehen, sodass keine Nachzahlung der bereits einbehaltenen Absenkungsbeträge erfolgt.