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Anrechnung einer Rente

Fachliches Thema 22. Dezember 2021

Anrechnung einer Rente

Ich beziehe neben meinem Ruhegehalt noch eine Rente; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Erhalten Sie neben Ihren Versorgungsbezügen noch eine Rente, wird diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze angerechnet und vermindern insoweit Ihre Versorgungsbezüge.

Welche Renten werden angerechnet?

Anzurechnen sind

  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (z.B. Deutsche Rentenversicherung; früher BfA, LVA, Seekasse, knappschaftliche Rentenversicherung, Bundesbahnversicherungsanstalt)
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.B. von der VBL oder der ZVK)
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Leistungen von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. von einer Ärzteversorgung)
  • Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung
  • Leistungen von einem ausländischen Versicherungsträger. Ausgenommen hiervon sind Rentenansprüche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder der Schweiz
  • sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind
  •  Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (dies gilt nur für Versorgungsfälle, die ab dem 01.01.2013 eingetreten sind)

Haben Sie auf eine Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs nicht beantragt, müssen wir die (fiktive) Rente auf Ihre Versorgungsbezüge anrechnen. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde.

Bei verspäteter Beantragung der Rente, müssen wir die Rente so anrechnen, als wäre sie rechtzeitig beantragt worden.

Nicht angerechnet werden Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten.

Außerdem wird der Teil der Rente, der auf freiwillig entrichteten Beiträgen beruht, nicht angerechnet.

Bei einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist der Rentenbetrag maßgeblich, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. Sofern Sie zum Versorgungsausgleich verpflichtet sind, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich aus den ursprünglichen eigenen Entgeltpunkten ergeben würde. Sind Sie zum Versorgungsausgleich berechtigt, werden nur Ihre eigenen Entgeltpunkte bei der Berechnung der anzurechnenden Rente in Ansatz gebracht.

Bis zu welcher Höchstgrenze wird die Rente angerechnet?

Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.

Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist dieses auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Ruhestandsbeamter erhält eine Rente i.H.v. 400 EUR

Höchstgrenze:Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000 EUR  
davon 71,75 v.H. (Höchstgrenze)   2.870 EUR
Ruhegehalt 2.800 EUR  
Rente 400 EUR  
Summe Ruhegehalt + Rente   3.200 EUR
Summe aus Ruhegehalt und Rente übersteigt Höchstgrenze um   330 EUR

 

Ergebnis:
Die Summe aus Ruhegehalt und Rente (3.200 EUR) übersteigt 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (2.870 EUR) um 330 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 330 EUR auf 2.470 EUR zu vermindern.