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Ausnahmenregelungen DRIVE-BW

Fachliches Thema 13. März 2018

Ausnahmenregelungen DRIVE-BW

Bei der Beantragung und Abrechnung Ihrer Dienstreisen und Reisekosten akzeptieren wir ausschließlich den elektronischen Weg über unser neues Antrags- und Abrechnungsverfahren DRIVE-BW.

Ausnahme bei bestimmten Personengruppen:

Die Anwendungspflicht von DRIVE-BW gilt nicht für folgende Personen:

  • ehrenamtlich/nebenberuflich im öffentlichen Dienst tätige Personen ohne laufende Personalnummer (z. B. Gutachter, Sachverständige)
  • sonstige Personen, die keine laufende Personalnummer beim LBV, aber in bestimmten Fällen Anspruch auf Reisekostenvergütung beim Land Baden-Württemberg haben
  • Prüfungsbeauftragte für die besondere Ernteermittlung (BEE) beim Statistischen Landesamt
  • Fahrer
  • Personen, die für eine andere Dienststelle als die eigene reisen (z.B. Tagungsleiter und Referenten)
  • Personengruppen, für die eine spezielle Vereinbarung mit der Dienststelle getroffen wurde

Ausnahme bei bestimmten Reisearten:

Die Anwendungspflicht von DRIVE-BW gilt nicht für folgende Reisearten:

  • Abrechnung Außerunterrichtlicher Veranstaltungen (Schulverwaltung)
  • Abrechnung von Auswärtigem Unterricht / Teilabordnungen (bis 50 %)
  • Lehrer- und Assistentenaustausch, Hospitationsaufenthalt

Sollten Sie zu den o. g. Personengruppen gehören oder eine der o.g. Reisearten durchführen, verwenden Sie für die Genehmigung Ihrer Dienstreisen (sofern erforderlich) und Abrechnung Ihrer Reisekostenvergütung unsere LBV-Vordrucke in Papierform. Bitte senden Sie Ihre Anträge auf Reisekostenvergütung an die Reisestelle in Ihrer Dienststelle, damit von dort die richtigen Haushaltsbuchungsdaten für die Abrechnung ergänzt werden können. Die Anträge auf Reisekostenvergütung werden dann von der Reisestelle gemeinsam mit den genehmigten Dienstreiseanträgen an das Dienstreisemanagement beim LBV gesandt.