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Direktabrechnung bei der Beihilfe

Artikel 22. Januar 2016

Direktabrechnung bei der Beihilfe

Ab dem 01.03.2016 (Antragseingang) kann die Beihilfestelle bei stationären Aufenthalten die Beihilfe direkt an den Rechnungssteller zahlen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Beihilfe mit Direktabrechnung durch die Beihilfeberechtigten und die Bereitschaft der stationären Einrichtung direkt mit der Beihilfestelle abzurechnen. Die Beihilfe wird dann direkt von der Beihilfestelle an den Rechnungssteller überwiesen.

Die direkte Abrechnung ist für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, Privatkliniken, Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitations- und Suchteinrichtungen sowie für stationäre Pflegeleistungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen vorgesehen.

Mit der nächsten Gehaltsmitteilung (die ab Mitte Februar versendet wird) erhalten alle Beihilfeberechtigten noch ein gesondertes Informationsschreiben über die Direktabrechnung.

Weitere Informationen und die entsprechenden Vordrucke finden Sie hier.