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Fahrkosten

Fachliches Thema 27. Januar 2023

Fahrkosten

Wann sind Fahrkosten beihilfefähig?

Die Fahrkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig, wenn Sie ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen. Auch wenn Sie eine ärztlich verordnete Heilbehandlung durchführen müssen, können die Fahrkosten berücksichtigt werden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Die Fahrkosten sind nur beihilfefähig,

  • wenn der Transport ärztlich verordnet
    und
    mit einem Krankenwagen durchgeführt wird
  • wenn der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten PKW durchgeführt wird
    und
    der Behandlungsort sich über einen Umkreis von mehr als 30 km hinaus zum Wohn- oder Aufenthaltsort befindet
    und
    es sich bei dem Ort der Behandlung um die objektiv nächstgelegene geeignete Behandlungsmöglichkeit handelt. Bitte weisen Sie uns dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach.

Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privatem PKW oder Taxen am Wohnort, Behandlungsort oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfacher Entfernung bis zu 30 Kilometern sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht:

  • wenn im Schwerbehindertenausweis eine Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorliegt,
  • wenn ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt,
  • bei Fahrten aufgrund einer Dialysebehandlung, onkologischen Strahlen- und Chemotherapie, ambulanten Rehabilitationsbehandlung, ambulanten Anschlussheilbehandlung sowie
  • bei Behandlungen, bei denen eine Grunderkrankung nach einem vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine vergleichbar hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist.

In welcher Höhe sind die Kosten beihilfefähig?

  • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind die Kosten bis zur Höhe des niedrigsten Fahrpreises sowie die Kosten der Gepäckbeförderung beihilfefähig. Bitte legen Sie Ihrem Beihilfeantrag einen entsprechenden Nachweis bei (z.B. Fahrkarte)
  • Wenn Sie Ihren eigenen PKW benützen, können wir die Fahrkosten nach dem Landesreisekostengesetz in Höhe von 0,30 EUR (bis 31.12.2021 0,25 EUR) pro km als beihilfefähig anerkennen.
    Bitte geben Sie uns in Ihrem Beihilfeantrag die Kilometer der kürzesten Entfernung an.
  • Sofern Sie ein Taxi oder Krankenwagen im Nahbereich bei den vorgenannten Ausnahmetatbeständen (Schwerbehindertenausweis, Pflegestufe, Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- und Chemotherapie, ambulanten Rehabilitationsbehandlung, ambulanten Anschlussheilbehandlung, Grunderkrankung) benützen, legen Sie Ihrem Beihilfeantrag auf Fahrkostenerstattung im Nahbereich bitte die Rechnung der Behandlung bei, die die Fahrkosten begründet hat.
  • Wird ein Transport mit einem Krankenwagen im Nahbereich durchgeführt, legen Sie Ihrem Beihilfeantrag ein ärztliches Attest bei, aus dem sich ergibt, dass der Krankentransport aus medizinischen Gründen notwendig und unvermeidbar war. Bitte fügen Sie auch hier die Belege bei (z.B. Rechnung, Quittung).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).