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Familienzuschlag

Fachliches Thema 25. März 2024

Familienzuschlag

Wer erhält den ehegattenbezogenen Teil im Familienzuschlag?
Wer erhält den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag?
Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag?
Was ändert sich am Familienzuschlag, wenn beide Ehegatten/Elternteile/eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst beschäftigt sind?
Höhe Familienzuschlag?

Was ist ein Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen Teil und einem kinderbezogenen Teil.

Wer erhält den ehegattenbezogenen Teil?

Sie erhalten den ehebezogenen Teil im Familienzuschlag, wenn Sie

  • verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben (sollte Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner eine Tätigkeit als Beamter, Richter oder Soldat aufnehmen/beenden oder den Arbeitgeber wechseln, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit dem Vordruck Erklärung zum Familienzuschlag LBV 538b1 mit)
  • verwitwet oder hinterbliebener Beamter aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind
  • geschieden sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und aus Ihrer letzten Ehe bzw. Ihrer letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Die Unterhaltszahlung muss mindestens die Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags betragen
  • eine andere Person (in der Regel Ihr eigenes Kind) nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, sofern die Eigenmittelgrenze nicht überschritten ist. Bitte füllen Sie folgende Vordrucke aus und senden Sie uns diese zu: Erklärung zum Familienzuschlag LBV 538b1, Haushaltsbescheinigung LBV540h.pdf, Ergänzungsblatt zur Erklärung zum Familienzuschlag LBV 540b1.

Wer erhält den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag?

Sie erhalten den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag, wenn Sie

  • das Kindergeld erhalten
    oder
  • grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.

Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag?

Bitte legen Sie uns eine Geburtsurkunde und die Erklärung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags LBV 538b2 vor. Sofern Ihnen bereits der Kindergeldfestsetzungsbescheid der Familienkasse vorliegt, fügen Sie diesen bitte den vor genannten Unterlagen bei. Anderenfalls bitten wir Sie diesen sobald als möglich nachzureichen.

Sind Sie alleinerziehend, benötigen wir noch zusätzlich folgende Unterlagen:

Was ändert sich am Familienzuschlag, wenn beide Ehegatten/Elternteile der eingetragenen Lebenspartnerschaft im öffentlichen Dienst beschäftigt sind?

Ehebezogener Teil:

Steht Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner als Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst, erhalten Sie den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags zur Hälfte. Die Zahlung des ehebezogenen Teils erfolgt jeweils hälftig an beide Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung hälftig an beide Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, wenn einer der beiden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner vollbeschäftigt oder die Arbeitszeit beider Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zusammen die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht (z.B. ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner ist mit 70 v. H., der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner mit 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt). Sollte Ihre Arbeitszeit zusammen mit der Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners nicht die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen (z.B. ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner ist mit 50 v. H. , der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner mit 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt), erhalten Sie den ehebezogenen Teil entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung.

Soweit der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den Tarifvertrag Länder (TV-L) oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag fällt, gilt Folgendes:
Diese Tarifverträge sehen keine familienbezogenen Bezügebestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor.

Bezieht Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner ein Entgelt nach dem TVöD/TV-L oder einem vergleichbaren TV erhalten Sie den ehebezogenen Teil

  • bei Vollbeschäftigung in voller Höhe
  • bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend des Umfangs Ihrer Teilzeitbeschäftigung.

Kinderbezogener Teil:

Die Zahlung des kinderbezogenen Teils erfolgt an den Elternteil im öffentlichen Dienst, der Kindergeld erhält. Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe, wenn eines der beiden Elternteile vollbeschäftigt oder die Arbeitszeit beider Elternteile zusammen die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht (z.B. ein Elternteil ist mit 70 v. H. , der andere Elternteil mit 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt). Sollte Ihre Arbeitszeit zusammen mit der des anderen Elternteils nicht die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen (z.B. ein Elternteil ist mit 50 v. H. , der andere Elternteil mit 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt), erhalten Sie den kinderbezogenen Anteil entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung.

Bezieht der andere Elternteil ein Entgelt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)/dem Tarifvertrag Länder (TV-L), einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag oder ist er nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, erfolgt die Zahlung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung.

Wie hoch ist der Familienzuschlag?