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Informationen zu den Änderungen der Beihilfeverordnung - BVO - und zur Einführung der pauschalen Beihilfe

Artikel 24. November 2022

Informationen zu den Änderungen der Beihilfeverordnung - BVO - und zur Einführung der pauschalen Beihilfe

a)    Pauschale Beihilfe 

Mit dem Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe soll eine Alternative zur bisher bekannten aufwendungsbezogenen und ergänzenden Beihilfe geschaffen werden, die pauschale Beihilfe nach § 78a Landesbeamtengesetz - LBG - Baden-Württemberg. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite Pauschale Beihilfe - Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (landbw.de). Bitte beachten Sie dabei, dass die Verabschiedung des Gesetzes erst Ende Dezember 2022 erfolgen soll; gegebenenfalls können sich noch Änderungen ergeben.

b)    Änderungen im Beihilferecht

„Zum 01. Januar 2023 ergeben sich im Beihilferecht einige wesentliche Änderungen, über die wir im November / Dezember 2022 schriftlich informieren und die wir hier an dieser Stelle nachfolgend erläutern: 

1.    Änderung der Beihilfebemessungssätze (§ 14 Absatz 1 Beihilfeverordnung – BVO)

Ab 1. Januar 2023 ändern sich die persönlichen Beihilfebemessungssätze von beihilfeberechtigten Personen, welche nach dem 31. Dezember 2012 neu eingestellt wurden. Ab dem 1. Januar 2023 gelten für alle beihilfeberechtigten Personen sowie die berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Beihilfebemessungssätze, welche bis zum 31. Dezember 2012 gegolten haben. Die Beihilfebemessungssätze sind nicht mehr vom Zeitpunkt der Ernennung einer am Stichtag (31. Dezember 2012) bestehenden Beihilfeberechtigung abhängig. Bei gleichgelagertem Sachverhalt sind somit die gleichen Beihilfebemessungssätze anzuwenden. 

Die Beihilfebemessungssätze ab 1. Januar 2023 auf einen Blick:

Beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BVO
sowie für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- mit zwei oder mehr Kindern (bitte unten stehende Ausführungen hierzu beachten)

 

 50 Prozent

 70 Prozent

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder berücksichtigungsfähige 
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
 
 70 Prozent
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind  80 Prozent

 

Maßgebend für die Höhe des Beihilfebemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (Behandlungsdatum, Einlösung eines Rezepts). Die geänderten Beihilfebemessungssätze gelten deshalb für Aufwendungen, welche ab 1. Januar 2023 entstehen; Aufwendun-gen, die vor 1. Januar 2023 entstanden sind, bleiben bei dem betroffenen Personenkreis zum bisherigen reduzierten Beihilfebemessungssatz beihilfefähig.


2.    Behandlung in Privatkliniken (= nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser; § 7 Absatz 7 BVO)

Die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine stationäre Behandlung in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus ist nach § 7 Absatz 7 Satz 1 BVO betragsmäßig begrenzt.

Mit der aktuellen Änderung der Beihilfeverordnung ändern sich nach § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BVO die beihilferechtlichen Berechnungsgrundlagen von Behandlungen in Kliniken, die ihre Leistungen nicht mit DRG-Fallpauschalen abrechnen können wie z.B. psychosomatische oder psychotherapeutische Kliniken.

Die bisher beihilfefähigen Tagessätze werden für Aufwendungen, die ab 1. Januar 2023 entstehen durch die Regelungen des pauschalierenden Entgeltssystems für psychiatrische und psychosoma-tische Einrichtungen (PEPP-Entgeltsystem) ersetzt.

Danach sind die beihilfefähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bei

Indikationen, die nach den Regelungen des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP-Entgeltsystem) abgerechnet werden können, sind wie folgt begrenzt: 

a)    das nach Anlage 1a oder 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwerts,
b)    Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und 
c)    ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes. 

Als pauschaler Basisentgeltwert ist der ersatzweise anzuwendende Basisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum PEPP-Entgeltsystem mit einem Aufschlag von 10 % anzusetzen. Maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentliche Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs.

Fallbeispiel: Vollstationäre psychosomatische Behandlung in einer Privatklinik entsprechend der PEPP „PP04B“ des PEPP-Entgeltkatalogs (= Affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme und Schlafstörungen, Alter < 65 Jahre, ohne komplizierte Konstellation, ohne hohe Therapieintensität, ohne erheblichen Pflegebedürftigkeit):

Der ersatzweise anzuwendende Basisentgeltwert nach § 10 Absatz 3 der PEPPV 2022 beträgt 280 EUR. Der beihilferechtliche Aufschlag von 10 % auf 280 EUR ergibt einen Basisentgeltwert von 308 EUR. Dieser wird mit der Bewertungsrelation der PP04B bei 10 Behandlungstagen von 1,0889 multipliziert, so dass das tägliche Entgelt 335,38 EUR beträgt. Bei einer Behandlungsdauer von 10 Tagen ergibt sich somit ein beihilfefähiger Betrag von 3.353,81 EUR.

Detaillierte Informationen zur Rechtslage bis 31.12.2022 finden Sie auf der Seite Privatklinik - Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (landbw.de). Detaillierte Informationen für Aufwendungen, die ab 01.01.2023 entstehen, werden wir baldmöglichst hier zur Verfügung stellen.