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Antrag

Fachliches Thema 13. August 2020

Antrag

Wie kann ich Heilfürsorgeleistungen erhalten?

Die ärztliche und zahnärztliche Grundversorgung erhalten Sie durch die Vorlage der Krankenversichertenkarte in der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis; erkennt der Arzt bzw. Zahnarzt die Abrechnungsbedingungen, die auf den Behandlungsausweisen kurz skizziert sind, an, so müssen Sie hierbei nichts weiter unternehmen, da die Abrechnung direkt zwischen den kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen bzw. Abrechnungsstellen und der Heilfürsorgestelle des LBV erfolgt.

Über diese ärztliche und zahnärztliche Grundversorgung hinaus können Sie noch weitere Leistungen der Heilfürsorge in Anspruch nehmen, für die Sie jedoch unter Umständen in Vorleistung treten müssen. Dies können z.B. Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus, Krankenhaustagegeld, Brillen, Inlays, Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen,Fahrkosten usw. sein. Derartige Aufwendungen können Sie, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, mit einem Antrag auf Erstattung von Krankheitskosten nach der Heilfürsorgeverordnung geltend machen.

Bitte verwenden Sie dazu immer den Vordruck LBV 304.
Für die Erstattung von Fahrkosten verwenden Sie bitte den Vordruck LBV 304d.

Beachten Sie bitte, dass eine Erstattung nur dann erfolgt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen mindestens 100 EUR betragen. Wird diese Summe nicht erreicht, wird eine Erstattung nur gewährt, wenn Sie Ihren letzten Antrag vor mehr als 12 Monaten gestellt haben.

Gibt es für die Einreichung von Rechnungen Fristen zu beachten?

Die Kostenerstattung muss vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt werden, die auf das Jahr des Entstehens der erstattungsfähigen Aufwendungen folgen.

In welcher Höhe erhalte ich Heilfürsorgeleistungen?

Grundsätzlich erhalten Sie Heilfürsorgeleistungen als Sachleistungen. So werden z.B. ärztliche Leistungen oder Arzneimittel vom Leistungserbringer direkt mit der Heilfürsorgestelle abgerechnet. Nur von Ihnen gewünschte Leistungen, die über den vertraglichen Leistungsumfang hinausgehen, werden Ihnen selbst in Rechnung gestellt. Diese Kosten können in der Regel nicht mehr bei der Heilfürsorgestelle geltend gemacht werden.

Die Kosten, die im Wege der Erstattung nach den Heilfürsorgevorschriften berücksichtigt werden können, werden von uns in Höhe eines Prozentsatzes ( Bemessungssatz) erstattet. Darunter fallen wahlärztliche Leistungen, Inlays und Heilpraktikerbehandlungen.
Für Sehhilfen, Fahrkosten, Krankenhaustagegeld und Zahnersatz erhalten Sie eine Erstattung nach den jeweiligen Einzelvorschriften.

Gibt es Leistungen, die ich vorher von der Heilfürsorgestelle genehmigen lassen muss?

Ja. Sollten Sie eine der nachfolgend genannten Behandlungen oder Beschaffungen planen, ist eine vorherige Genehmigung durch die Heilfürsorgestelle erforderlich. Dabei genügt zumeist eine formlose Anfrage, sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, erhalten Sie von uns eine entsprechende Nachricht.

  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Parodontosebehandlungen
  • kieferorthopädische Behandlungen
  • Zahnersatz
  • stationäre Heilverfahren aller Art
  • außervertragliche Leistungen (z.B. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, individuelle Gesundheitsleitungen), d.h. Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang gesetzlicher Krankenkassen und Ersatzkassen gehören
  • Inanspruchnahme von Ärzten, die nicht nach den zwischen dem Innenministerium und der Kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossenen Verträgen (siehe Behandlungsausweis) abrechnen wollen
  • Kontaktlinsen, Lichtschutzbrillen, besondere Sehhilfen (z.B. vergrößernde Sehhilfen)
  • stationäre Krankenhausbehandlung in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern
  • Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit