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Palliativversorgung, ambulant, teilstationär und stationär

Fachliches Thema 11. Januar 2024

Palliativversorgung, ambulant, teilstationär und stationär

Was ist eine ambulante Palliativversorgung?

Eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.

Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen zur Palliativversorgung beihilfefähig?

Eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung ist beihilfefähig, wenn uns eine schriftliche ärztliche Verordnung hierfür vorliegt; aus dieser ärztlichen Verordnung oder einer gesonderten Bescheinigung muss dann hervorgehen, dass wegen einer nicht heilbaren weiter fortschreitenden Erkrankung und zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige spezialisierte pflegerische Versorgung notwendig ist, die dann ein Verbleiben im häuslichen Bereich ermöglicht.

Eine teilstationäre und stationäre Palliativversorgung ist dann beihilfefähig, wenn darüber hinaus aus der ärztlichen Verordnung oder Bescheinigung hervorgeht, dass eine ambulante Versorgung nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Welche Leistungen sind bei ambulanter Palliativversorgung beihilfefähig?

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Die Aufwendungen sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen mit den geeigneten Einrichtungen oder Personen vereinbarten Vergütung nach § 132d SGB V beihilfefähig.

Welche Leistungen sind bei stationärer Palliativversorgung beihilfefähig?

Bei einer stationären Palliativversorgung sind die Aufwendungen in Höhe des mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten täglichen Hospizentgelts dem Grunde nach beihilfefähig. Daneben sind gesondert berechnete oder nachgewiesene ärztliche Leistungen beihilfefähig. Gesondert berechnete Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel oder Heilbehandlungen können zusätzlich dem Grunde nach beihilfefähig sein, sofern sie nicht mit Hoszpizentgelt abgegolten sind.

Aufwendungen für Fahrkosten sind unter den Voraussetzungen des § 10 a Nr. 4 BVO bis zu 120 Euro für die einfache Fahrt beihilfefähig, darüber hinaus nur in ganz besonderen Fällen soweit nach eingehender ärztlicher Begründung keine näher gelegene Behandlungseinrichtung in Betracht kommt.

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, die im Rahmen einer stationären oder teilstationären Palliativversorgung entstehen können, finden Sie weitere Informationen auf der Seite Familien- Haushaltshilfe (landbw.de).

Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbständigen Lebensführung des Schwerstkranken sind nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung.pdf beihilfefähig. Im stationären Bereich sind dies nur die Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt sind, die individuell angepasst sind oder die überwiegend nur dem Schwerstkranken allein überlassen sind, sofern sie nicht üblicherweise vom Hospiz vorzuhalten sind.

Hinweis: Diese Abrechnungsweise kann sich auf Grund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen deutlich von der Abrechnungsweise der gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden.