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Anrechnung eines weiteren Versorgungsbezugs

Fachliches Thema 21. Juni 2021

Anrechnung eines weiteren Versorgungsbezugs

Ihr Ehegatte ist ebenfalls Beamtin/Beamter. Welche Versorgungsansprüche bestehen, wenn einer von Ihnen verstirbt?

Zunächst müssen wir unterscheiden, ob Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch aktive/r Beamtin/Beamter sind oder sich bereits im Ruhestand befinden.

1. Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch im aktiven Dienst:

Sie erhalten Witwen-/Witwergeld.
Dieser Versorgungsbezug wird ggf. gekürzt, weil Sie daneben noch Erwerbseinkommen aus Ihrer eigenen Beschäftigung als Beamtin/Beamter beziehen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Thema „Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.

2. Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten bereits im Ruhestand:

Sie erhalten neben Ihrem Ruhegehalt auch Witwen-/Witwerbezüge.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Ruhegehalt gekürzt.

Beispiel:
Beide Ehegatten sind bereits im Ruhestand. Einer der Ehegatten verstirbt.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld 3.300,00 EUR  
davon 71,75 v.H. (= Höchstgrenze)   2.367,75 EUR
Eigenes Ruhegehalt 2.000,00 EUR  
Witwengeld 1.200,00 EUR  
Summe Ruhegehalt + Witwengeld   3.200,00 EUR
Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld übersteigt Höchstgrenze um   832,25 EUR

 

Ergebnis:
Die Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld (3.200,00 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (2.367,75 EUR) um 832,02 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 832,25 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher

Witwengeld i.H.v. 1.200,00 EUR
Ruhegehalt i.H.v. 1.167,75 EUR
Summe 2.367,75 EUR

Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt (zuzüglich Kinderanteil im Familienzuschlag) sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes (ohne Kinderanteil im Familienzuschlag) zurückbleiben.

3. Sie erhalten bereits Witwen-/Witwergeld als Sie in den Ruhestand getreten sind:

Sie erhalten neben Ihrem Witwen-/Witwergeld auch Ruhegehalt.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwern-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Witwen-/Witwergeld gekürzt.

Beispiel:
Der Ehegatte war bereits im Ruhestand als er verstirbt.
Der überlebende Ehegatte hat somit bereits Witwengeld erhalten bevor er selbst ein Ruhegehalt erhält.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld 3.300,00 EUR  
davon 71,75 v.H. (= Höchstgrenze)   2.367,75 EUR
Tatsächliches Witwengeld 1.200,00 EUR  
Eigenes Ruhegehalt 2.000,00 EUR  
Summe Witwengeld + Ruhegehalt   3.200,00 EUR
Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt übersteigt Höchstgrenze um   832,25 EUR

 

Ergebnis:
Die Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt (3.200 EUR) und übersteigt die Höchstgrenze (2.367,75 EUR) um 832,25 EUR. Das Witwengeld ist daher um 832,25 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher

Ruhegehalt i.H.v. 2.000,00 EUR
Witwengeld i.H.v. 367,75 EUR
Summe 2.367,75 EUR

 

Beim Zusammentreffen von Witwengeld mit einem Ruhegehalt bleibt mindestens 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes belassen.