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Kuren

Fachliches Thema 23. November 2022

Kuren

1. Für folgende Kurarten ist eine Beihilfeleistung grundsätzlich möglich:

  • Ambulante Heilkuren im Inland oder im Ausland
  • Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren
  • Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

2. Ambulante Heilkuren im Inland oder Ausland

Aufwendungen für ambulante Heilkuren im Inland oder im Ausland sind nur für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter dem Grunde nach beihilfefähig!

Aufwendungen für ambulante Heilkuren von Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegattin, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder) sind nicht beihilfefähig.

Was ist bei ambulanten Heilkuren zu beachten?

Die Kur muss nach einem von einem Kurarzt des Heilkurortes erstellten Kurplan durchgeführt werden. Ausserdem muss sie in einem im Heilkurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Innern (BMI) aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Heilkurorte im EU-Ausland müssen, sofern sie nicht im Heilkurorteverzeichnis EU-Ausland des BMI aufgeführt sind, den dort genannten Heilkurorten gleichgestellt sein.

Aufwendungen für die Unterkunft in einer Ferienwohnung, in einem Appartement, im Wohnwagen, auf einem Campingplatz und dergleichen sind nicht erstattungsfähig.

Was muss ich tun, damit die Kosten einer ambulanten Heilkur erstattet werden?

Bei ambulanten Heilkuren für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter muss

  • eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein
  • im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet worden sein
  • eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreichend sein
  • durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, dass die ambulante Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist
  • die ambulante Heilkur über Ihre Dienststelle formlos beantragt werden, die den Antrag ggf. mit dem Vermerk, dass keine dienstliche Belange im vorgesehenen Kurzeitraum entgegenstehen, an uns weiterleitet
  • die Behandlung vor Beginn von uns anerkannt worden sein

Um unnötige Rückfragen, Zeitaufwand und ggf. Kosten zu vermeiden, empfehlen wir den Vordruck LBV 354 vom behandelnden Arzt ausfüllen zu lassen.

Welche Kosten werden bei einer ambulanten Heilkur erstattet ?

  • Ärztliche Leistungen
  • Arzneimittel
  • Ärztlich angeordnete Heilbehandlungen
  • Familien- und Haushaltshilfe
  • Fahrkosten
  • Kurtaxe
  • Ärztlicher Schlussbericht (wenn er vorgelegt wird)
  • Unterkunft und Verpflegung bis zu 26 EUR pro Tag, begrenzt auf 30 Tage. Die von Reiseveranstaltern angebotenen Pauschalkuren genügen regelmäßig nicht den Anforderungen an eine ambulante Heilkur im beihilferechtlichen Sinn. Zur Beurteilung einer Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen ist der individuelle Kurplan mit den ärztlichen Konsultationen und den erforderlichen Kuranwendungen vorzulegen.

 

3. Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren

Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) als gleichartig anerkannten Einrichtung.

Was muss ich tun, damit die Kosten einer Müttergenesungskur, Vätergenesungskur und Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur erstattet werden?

Bei diesen Kurarten für das behandlungsbedürftige Elternteil oder das berücksichtigungsfähige und behandlungsbedürftige Kind müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • erstmalig eine Wartezeit von fünf Jahren eingehalten werden
  • im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet worden sein
  • eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreichend sein
  • bei aktiven Beamtinnen, aktiven Beamten, aktiven Richterinnen, aktiven Richtern muss durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, dass die Kur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist; weiter muss die Behandlung vor Beginn von uns anerkannt worden sein,
  • die Kur muss über Ihre Dienststelle formlos beantragt werden, die den Antrag ggf. mit dem Vermerk, dass keine dienstliche Belange im vorgesehenen Kurzeitraum entgegenstehen, an uns weiterleitet
  • bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner, Lebenspartnerin und Kindern) und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit ebenfalls durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Um unnötige Rückfragen, Zeitaufwand und ggf. Kosten zu vermeiden, empfehlen wir den Vordruck LBV 354 vom behandelnden Arzt ausfüllen zu lassen.

Die Antragstellung kann grundsätzlich formlos erfolgen.

Welche Kosten werden bei einer Müttergenesungskur, Vätergenesungskur und Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur und Mutter-Kind-Kur erstattet ?

Rechnet eine Einrichtung bei einer Müttergenesungskur, Vätergenesungskur und Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur nach einem mit einem Sozialleistungsträger vereinbarten Pauschalpreis ab, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diesen Pauschalpreis begrenzt.

 

4. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 3 BVO, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden.

Was muss ich tun, damit die Kosten einer Kur in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation erstattet werden?

Bei einer Kur in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation muss

  • erstmalig eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein
  • im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet worden sein
  • eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreichend sein
  • für die aktive Beamtin, den aktiven Beamten, die aktive Richterin, den aktiven Richter muss durch eine begründete ärztliche Bescheinigung (bis 30.06.2015 ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich) nachgewiesen werden, dass die Kur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist; weiter muss die Behandlung vor Beginn von uns anerkannt werden
  • die Kur über Ihre Dienststelle formlos beantragt werden, die den Antrag ggf. mit dem Vermerk, dass keine dienstliche Belange im vorgesehenen Kurzeitraum entgegenstehen, an uns weiterleitet
  • bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner, Lebenspartnerin) und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit ebenfalls durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Die Antragstellung kann grundsätzlich formlos erfolgen. Um unnötige Rückfragen, Zeitaufwand und ggf. Kosten zu vermeiden, empfehlen wir den Vordruck LBV 354 vom behandelnden Arzt ausfüllen zu lassen.

Welche Kosten werden bei einer Kur in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation erstattet ?