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Rechtzeitige Beihilfeantragstellung für Rechnungen und Rezepte des Jahres 2020

Artikel 15. Dezember 2022

Rechtzeitige Beihilfeantragstellung für Rechnungen und Rezepte des Jahres 2020

Zum anstehenden Jahreswechsel möchten wir Sie auf die Ausschlussfrist des § 17 Absatz 10 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg hinweisen. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfeberechtigten Personen sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung bzw. in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. 

Wird diese Frist versäumt, dann erlischt der Anspruch auf Beihilfe. Auch wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen nicht zu.

Für Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2020 können Sie noch bis zum 31.12.2022 Beihilfe beantragen. Maßgebend ist ausschließlich das Eingangsdatum beim Landesamt. Bitte beachten Sie bei einem Postversand die eventuell verzögerten Postzustellungszeiten auf Grund von Feiertagen und  Jahreswechsel. Der 31.12.2022 gilt auch für Anträge mit Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2020, die über das Verfahren „Beihilfeantrag-Online“ oder über die „Beihilfe-App“ gestellt werden.