Die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 29.11.2021 in den Verhandlungen über die Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten geeinigt.
Demnach erhalten tariflich Beschäftigte eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € bzw. die tariflichen Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten in Höhe von 650 € (jeweils bezogen auf eine Vollbeschäftigung).
Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 11a EStG. Danach sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei.
Vom Bundesfinanzministerium wurde folgender Katalog zu Steuerfragen im Zusammenhang mit Corona bereitgestellt: FAQ „Corona“ (Steuern) (bundesfinanzministerium.de).pdf
Soweit der Steuerfreibetrag von insgesamt 1.500 € für die Zeit vom 01. März 2020 bis 31. März 2022 überschritten wird, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies kommt insbesondere zum Tragen, wenn bereits eine Corona-Zulage, Corona-Prämie oder eine coronabedingte Leistungsprämie bezahlt wurde.
Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung erfolgt spätestens mit dem Entgelt für März 2022.
Weiter wurde beschlossen, dass sich zum 01. Dezember 2022
• die Tabellenentgelte des TV-L um 2,8 Prozent,
• die Entgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG sowie der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L um 50 € (bezogen auf eine Vollbeschäftigung) sowie
• die Entgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L Pflege um 70 € (bezogen auf eine Vollbeschäftigung)
erhöhen.