Aktiv im Landesdienst tätige Beamtinnen /Beamte sowie Richterinnen / Richter, bei denen die Eingangsbesoldung abgesenkt war, erhalten mit ihren Bezügen für den Abrechnungsmonat April 2019 die Absenkungsbeträge seit 2013 nachgezahlt.
Sofern Sie inzwischen aus dem Landesdienst ausgeschieden sind, erhalten Sie zum April 2019 noch keine Nachzahlung. Hier muss zunächst geklärt werden, ob die Kontodaten aktuell sind. Sie brauchen nichts zu veranlassen. Das LBV wird Sie kontaktieren. Auch Sie erhalten selbstverständlich noch die Ihnen zustehende Nachzahlung.
Der Nachzahlungsbetrag wird in der Gehaltsmitteilung nach Jahren getrennt dargestellt. Die Jahressummen beinhalten alle in dem jeweiligen Jahr vorgenommenen Absenkungen. Eine Darstellung nach Monaten ist uns maschinell leider nicht möglich. Die Einzelbeträge können Sie Ihren Gehaltsmitteilungen der jeweiligen Zeiträume entnehmen.
In Bezug auf die Rückzahlung möchten wir darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder eines Schadensersatzes wegen nachteiliger Steuerprogressionswirkung rechtlich nicht besteht. Auch die Zahlung von Verzugszinsen ist nach der Regelung des § 5 Abs. 2 LBesGBW ausgeschlossen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 ist nach seiner Veröffentlichung (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2018) schnellstmöglich umgesetzt worden, daher scheidet auch ein Schadensersatzanspruch aus. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Im Folgenden haben wir Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Zahlung und weitere Details zum Zeitraum und zur Höhe der Nachzahlung für Sie zusammengestellt.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Nachzahlung der Absenkungsbeträge nicht oder nur teilweise zutreffend ist, verwenden Sie bitte den hierfür vorbereiteten Vordruck LBV 5040. Diesen finden Sie im Dokument Vordruck 5040.pdf.
Die Bearbeitung von Korrekturanträgen oder Rückfragen muss in jedem Einzelfall manuell erfolgen und wird voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen. Für deren Bearbeitung wäre es sehr hilfreich, wenn Sie bitte nach Möglichkeit von telefonischen Anfragen zur Höhe der Nachzahlung und von Nachfragen zum Stand der Bearbeitung absehen könnten. Soweit Rückfragen sich nicht vermeiden lassen, kontaktieren Sie bitte unsere Hotline unter 0711 3426-3180. Vielen Dank!
Hinweise:
Zeitraum der Nachzahlung:
Die Nachzahlung erfolgt aufgrund der Entscheidung der baden-württembergischen Landesregierung vom 22.01.2019 für alle betroffenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter für die Jahre 2013-2017. Auch in den Fällen, in denen geltend gemachte Ansprüche bereits bestands- oder rechtskräftig abgelehnt wurden, werden Nachzahlungen geleistet. Die Nachzahlungen erfolgen nicht nur, soweit die Ansprüche auf § 23 LBesGBW in der vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017 geltenden ausgeweiteten Fassung beruhen, sondern auch, soweit noch der frühere Absenkungssatz von 4 Prozent für die Jahre ab 2013 Anwendung fand.
Für die Jahre 2012 und früher erfolgen Nachzahlungen, wenn diese rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden (vgl. § 6 LBesGBW, für 2012 müsste z.B. bis 31.12.2015 ein Antrag gestellt worden sein) und hierüber noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist.
Stand die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter im Absenkungszeitraum im Dienst von mehreren Dienstherren, ist für die Nachzahlung zuständig der jeweilige Dienstherr für den Zeitraum, in dem er zur Zahlung der Besoldungsbezüge verpflichtet war.
Höhe der Nachzahlung der Absenkungsbeträge:
Die Nachzahlung der Absenkungsbeträge erfolgt in Höhe der im einschlägigen Zeitraum tatsächlich vorgenommenen Kürzung des Grundgehalts (und ggf. einer Amtszulage). Die Höhe des Grundgehalts bestimmt sich für die betreffenden Jahre jeweils nach den in den Besoldungstabellen ausgewiesenen Grundgehaltssätzen, der Erfahrungsstufe sowie dem Beschäftigungsumfang (Teilzeitumfang).
Der Nachzahlungsbetrag wird nach Jahren getrennt dargestellt. Die Jahressummen beinhalten alle in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Absenkungen.
Die für das Jahr 2018 ausgewiesenen Beträge sind durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017 / 2018 entstanden. Die Nachzahlungen für das Jahr 2017 erfolgten insoweit mit den Bezügen für Januar 2018.
Steuer:
Bei der Nachzahlung handelt es sich steuerrechtlich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern es handelt sich um „sonstige Bezüge“ (vgl. § 39b Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - und R 39b.6 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR -).
Danach ist die Jahreslohnsteuer für die voraussichtlichen Jahresbezüge ohne die Nachzahlung der Jahreslohnsteuer für die voraussichtlichen Jahresbezüge mit der Nachzahlung gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen den Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von der Nachzahlung einzubehalten ist. Aus diesem Lohnsteuerbetrag errechnet sich der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Mit diesem Berechnungsverfahren werden also bereits während des laufenden Jahres die steuerlichen Abzüge fiktiv auf die Jahresbezüge hochgerechnet. Da der Steuersatz mit steigenden Bezügen gleichfalls ansteigt, sind z.B. die auf die Nachzahlung entfallenden Steuerabzüge höher als der Steuerabzug für die laufenden Bezüge.
Sofern die Nachzahlung mehrere Kalenderjahre umfasst, kann es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handeln. Dann ist die Lohnsteuer gem. § 39b Abs. 3 S. 9 EStG zu ermäßigen (sog. Fünftelungsregelung). Eine maschinelle Prüfung, in welchen Fällen die Fünftelungsregelung einschlägig ist, ist dem LBV nicht möglich. Die Nachzahlung wurde daher als sonstiger Bezug ohne Anwendung der Fünftelungsregelung dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Dies kann im Einzelfall zu einem höheren Steuerabzug führen. Im Wege der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung (hier: Veranlagungszeitraum 2019) kann durch das zuständige Finanzamt endgültig überprüft werden, inwieweit tatsächlich ein Fall der sog. Fünftelungsregelung gegeben ist.