Zum anstehenden Jahreswechsel möchten wir Sie auf die Ausschlussfrist des § 17 Absatz 10 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg hinweisen. Danach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung bzw. in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. Wird diese Frist versäumt, dann erlischt der Anspruch auf Beihilfe. Auch wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen nicht zu.
Reichen Sie daher Ihre Beihilfeanträge, die Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2016 enthalten, bis spätestens am 31.12.2018 beim Landesamt ein; es gilt das Eingangsdatum beim Landesamt. Dies gilt auch für Anträge, die über das Verfahren „Beihilfeantrag-Online“ im Kundenportal gestellt werden. Bitte beachten Sie bei einem Postversand die eventuell verzögerten Postzustellungszeiten auf Grund der Feiertage und des Jahreswechsels.