Ein Hinweis vorweg: Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit den Bezügen für den Monat März 2022 bzw. dem Entgelt für Februar 2022.
Eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € (jeweils bezogen auf eine Vollbeschäftigung) erhalten
- die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter,
- die tariflich Beschäftigten
Eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 € (jeweils bezogen auf eine Vollbeschäftigung) erhalten
- die Anwärterinnen und Anwärter,
- die tariflich Auszubildenden und Praktikanten
Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 11a EStG. Danach sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei.
Vom Bundesfinanzministerium wurde folgender Katalog zu Steuerfragen im Zusammenhang mit Corona bereitgestellt: FAQ „Corona“ (Steuern) (bundesfinanzministerium.de).pdf
Soweit der Steuerfreibetrag von insgesamt 1.500 € für die Zeit vom 01. März 2020 bis 31. März 2022 überschritten wird, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies kommt insbesondere zum Tragen, wenn bereits eine Corona-Zulage, Corona-Prämie oder eine coronabedingte Leistungsprämie bezahlt wurde.
Weiter Informationen zur Corona-Sonderzahlung
für Beamtinnen/Beamte finden Sie im Dokument Corona-Sonderzahlung für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.pdf.
für die tariflich Beschäftigten finden Sie im Dokument Corona-Sonderzahlung für tariflich Beschäftigte, Auszubildende und Praktikanten.pdf.