Das LBV wird die aufgrund der Corona-Pandemie kulanter Weise getroffene Regelung, dass Widersprüche auch über die einmonatige Rechtsbehelfsfrist hinaus als fristgerecht eingelegt behandelt werden, nicht weiter anwenden. Dies betrifft Bescheide, die ab dem 1. September 2021 bekanntgegeben werden.
Es gilt dann wieder entsprechend der bundesrechtlichen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, dass ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden muss.