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Energiepreispauschale- Hinweise für Beschäftigte in Elternzeit

Artikel 02. August 2022

Energiepreispauschale- Hinweise für Beschäftigte in Elternzeit

Sofern Sie vom LBV im Jahr 2022 Bezüge erhalten haben (hierzu zähen ebenfalls z.B. die im Februar/ März 2022 ausgezahlte Corona-Sonderzahlung oder Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) oder noch erhalten, wird die EPP ebenfalls vom LBV im September 2022 bzw. mit einer späteren Bezügezahlung ausbezahlt.

Sollten Sie sich in Elternzeit befinden und im Jahr 2022 keinen Arbeitslohn erhalten haben, darf die Auszahlung über das LBV nur erfolgen, wenn Sie nachweisen, dass Sie im Jahr 2022 Elterngeld bezogen haben. 

Sie können die Auszahlung bereits im September 2022 erhalten, wenn Sie uns den Nachweis über den Elterngeldbezug im Jahr 2022 (Kopie des Elterngeldbescheids oder Kontoauszug mit Angabe Ihrer Personalnummer) bis spätestens 31.08.2022 einreichen.

Andernfalls werden wir Sie im September 2022 anschreiben und um Vorlage entsprechender Nachweise bitten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie die EPP im Oktober 2022 ausbezahlt (oder später je nach Eingang Ihrer Nachweise bei uns).