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Härtefallregelung Ausgleichleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren

Artikel 09. Januar 2019

Härtefallregelung Ausgleichleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren

Das LBV gibt in Abstimmung mit dem Finanzministerium zur Umsetzung der Härtefallregelung (Ausgleichsleistungsbezüge) folgende Hinweise:

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. November 2018 (GBl. S. 377, 383) enthält eine Härtefallregelung zu Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 770, 772). Zur Abmilderung von Härtefällen, die bei der Umwidmung von Leistungsbezügen im Rahmen der Reform der W-Besoldung aufgetreten sind, wurde mit Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2018 eine gesetzliche Regelung zur Gewährung von Ausgleichsleistungsbezügen geschaffen. Das Gesetz vom 6. November 2018 wurde am 16. November 2018 im Gesetzblatt verkündet. Artikel 3 des Gesetzes („Härtefallregelung“) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Damit wird der gesamte Umwidmungszeitraum der Leistungsbezüge erfasst.

Professorinnen und Professoren erhalten ab dem Wegfall eines befristeten Leistungsbezugs auf Antrag einen Ausgleichsleistungsbezug zu ihrer Besoldung, wenn

  1. ihnen zum Zeitpunkt der Umwidmung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe neben diesem befristeten Leistungsbezug gleichzeitig unbefristete Leistungsbezüge gewährt wurden,
  2. ihnen zum Zeitpunkt der Umwidmung ohne Berücksichtigung der befristeten Leistungsbezüge nach der Umwidmung höhere unbefristete Leistungsbezüge zugestanden hätten und
  3. sie zum Zeitpunkt des Wegfalls des befristeten Leistungsbezugs in der Summe geringere Leistungsbezüge erhalten als sie erhalten hätten, wenn ihnen zum Zeitpunkt der Umwidmung nur unbefristete Leistungsbezüge zugestanden hätten.

Die Leistungsbezüge werden nur auf Antrag der Professorinnen und Professoren gewährt.

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Wegfall des befristeten Leistungsbezugs zu stellen, wenn der befristete Leistungsbezug ab dem 16. November 2018 wegfällt oder weggefallen ist, oder bis zum 15. November 2019, wenn der befristete Leistungsbezug bereits vor dem 16. November 2018 weggefallen ist.

Der Antrag ist über die Hochschule beim LBV zu stellen.

Die wesentlichen Regelungen des Ausgleichsleistungsbezugs lassen sich darüber hinaus wie folgt zusammen fassen:

  • Die Regelungen zur Konsumtion (Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2014) bleiben bestehen; sie werden durch die Härtefallregelung nicht rückwirkend geändert. Es erfolgt lediglich eine Abmilderung der Folgen in besonders gelagerten Einzelfällen.
  • Zuständig für die Festsetzung und Gewährung von Ausgleichsleistungsbezügen ist das LBV (Artikel 3 Abs. 7).
  • Der Ausgleichsleistungsbezug wird ab dem Wegfall des befristeten Leistungsbezugs gewährt; dies gilt auch rückwirkend ab 1. Januar 2013, wenn der Wegfall bereits vor Verkündung des Gesetzes erfolgt ist (Artikel 3 Abs. 1, Artikel 7 Abs. 2).
  • Der Ausgleichsleistungsbezug ist ein unbefristeter Leistungsbezug mit derselben Rechtsqualität, die der unbefristete Leistungsbezug gehabt hätte, wenn nur der unbefristete Leistungsbezug umgewidmet worden wäre (z.B. Berufungsleistungsbezug, unbefristet, dynamisch; Artikel 3 Abs. 3). Der Ausgleichsleistungsbezug ist ruhegehaltfähig, wenn und soweit es die unbefristeten Leistungsbezüge gewesen wären, an deren Stelle er tritt (Artikel 3 Abs. 4).
  • Der Ausgleichsleistungsbezug ist von den Professorinnen/Professoren innerhalb eines Jahres nach Wegfall des befristeten Leistungsbezugs über ihre Hochschule (bzw. ehemalige Hochschule) beim LBV zu beantragen. Soweit der befristete Leistungsbezug vor Verkündung des Gesetzes, d.h. vor dem 16. November 2018, weggefallen ist, ist der Antrag auf Gewährung des Ausgleichsleistungsbezugs innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes zu stellen. Anträge können daher für diese Fallkonstellation ab dem 16. November 2018 bis spätestens zum 15. November 2019 über die Hochschule beim LBV gestellt werden. In den anderen Fällen gilt die Jahresfrist ab Wegfall des befristeten Leistungsbezugs.
  • Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Dadurch soll die Antragstellung dokumentiert und die Nachweisführung erleichtertet werden. Eine mündliche oder fernmündliche Form des Antrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antrag muss auch zuordenbar sein, d.h. Name, Vorname und Personalnummer der Professorin/des Professors sowie den Antragsgrund enthalten.
  • Die Antragsfrist in Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes ist eine Ausschlussfrist. Verspätet bei der Hochschule eingegangene Anträge werden daher nicht berücksichtigt.
  • Auch Professorinnen/Professoren im Angestelltenverhältnis können, bei entsprechendem Verweis im Arbeitsvertrag auf die besoldungsrechtlichen Regelungen, Ausgleichsleistungsbezüge beantragen. Die einjährige Antragsfrist in Artikel 3 Abs. 8 gilt auch für Professorinnen/Professoren im Angestelltenverhältnis.
  • Der Ausgleichsleistungsbezug wird auf Antrag der Professorin/des Professors durch das LBV gewährt und damit ohne Entscheidung der Hochschule.
  • Die Hochschulen müssen keine eigene Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Ausgleichsleistungsbezugs vornehmen. Der Eingang der Anträge ist jedoch schriftlich zu dokumentieren; danach sind die Anträge unverzüglich an das LBV zur Prüfung und Entscheidung weiterzuleiten.
  • Bei Ruhestandsbeamten erfolgt erforderlichenfalls eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch das LBV; nach ggf. rückwirkender Gewährung des Ausgleichsleistungsbezugs und Ruhestandseintritt (siehe hierzu Artikel 3 Abs. 5, 6). Diese Neufestsetzungen werden durch das LBV vorgenommen und erfolgen nur bezüglich des Ausgleichsleistungsbezugs und den damit unmittelbar verbundenen Bestandteilen der Versorgungsbezüge; auch hierfür ist ein fristgerechter Antrag der Professorinnen und Professoren beim LBV erforderlich.