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Informationen zum E-Rezept

Artikel 28. Oktober 2024

Informationen zum E-Rezept

Seit dem 01.01.2024 wurde für gesetzlich versicherte Personen das rosafarbene Papierrezept durch das E-Rezept abgelöst. Gesetzlich versicherte Personen erhalten seit diesem Zeitpunkt verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept. Das E-Rezept kann dann mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), E-Rezept-App oder einem Papierausdruck in der Apotheke eingelöst werden.

Für eine Beihilfebeantragung durch eine gesetzlich versicherte Person muss neben dem „Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezepts“ auch ein Beschaffungsnachweis (Kassenbon, Apothekenquittung o.ä.) zur Kostenerstattung vorgelegt werden. Aus dem Beschaffungsnachweis müssen sich die nachfolgenden Informationen ergeben:

-    Pharmazentralnummer (PZN) des beschafften Arzneimittels, 
-    Anzahl der jeweils beschafften Arzneimittelpackungen,
-    Preis des jeweils beschafften Arzneimittels und
-    die Apotheke, die die Arzneimittel ausgegeben hat.

Momentan werden auch von den privaten Krankenversicherungsunternehmen die Grundlagen dafür geschaffen, dass privatversicherte Personen E-Rezepte erhalten und einlösen können.
Die Beihilfestelle ist nicht an die technische Infrastruktur für das E-Rezept angebunden. Das direkte digitale Einreichen eines eingelösten E-Rezeptes ist deshalb nicht möglich. Um ein E-Rezept bei der Beihilfestelle einreichen zu können, wird entweder der „Ausdruck für Privatversicherte zur Abrechnung des E-Rezeptes“ oder die PDF-Datei des E-Rezepts aus der E-Rezept-App benötigt. 
Den „Ausdruck für Privatversicherte zur Abrechnung des E-Rezeptes“ können Sie uns wie jeden anderen Beleg mit einem Beihilfeantrag übersenden. Die PDF-Datei aus der E-Rezept-Datei können Sie auf elektronischem Wege über den „Beihilfeantrag Online“ einreichen. 
Das Einreichen einer PDF-Datei über die Beihilfe-App wird zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.