Eintrag Großbuchstabe „M“ in Feld 2 der Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet für unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeiten eine besondere Kennzeichnung über die Eintragung des Großbuchstabens „M“ in der Jahreslohnsteuerbescheinigung vorzunehmen (unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten). Diese Bescheinigung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2016.
Eintrag in Feld 17 der Lohnsteuerbescheinigung
Der Fahrtkostenzuschuss zum JobTicket BW wird steuerfrei gezahlt und stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis zum Land dar. Als solcher ist er im Feld 17 der Jahreslohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Ebenfalls ein geldwerter Vorteil sind die von einigen Verkehrsverbünden gewährten Sonderrabatte zum JobTicket BW. Der in besagtem Feld 17 ausgewiesene Betrag kann daher auch höher als 240 Euro sein.
Nicht mehr auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene eTIN
Die eTIN wurde schon vor mehreren Jahren als steuerliches Identifikationsmerkmal durch die elfstellige Identifikationsnummer abgelöst. Eine Ausweisung der eTIN auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ist nicht mehr notwendig und wird deshalb ab der Bescheinigung für 2016 eingestellt.