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Informationen zur Umsetzung der Tarifanpassung 2019

Artikel 11. November 2019

Informationen zur Umsetzung der Tarifanpassung 2019

Nachdem die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder die am 02.03.2019 beschlossenen Tarifeinigungen im September 2019 unterschrieben haben, können nun die Änderungen der Tarifverträge rückwirkend ab 01.01.2019 umgesetzt werden.

Bisher hat das LBV im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge lediglich die ab 01.01.2019 höheren Tabellenentgelte ausbezahlt, da die Entgelttabellen zwischen den Tarifparteien bereits abgestimmt waren. 

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

Aufteilung der bisherigen Entgeltgruppe E9 in die neuen Entgeltgruppen E9b (vormals „große“   E9 ohne besondere Stufenregelung) und E9a (vormals „kleine“ E9 mit besonderer Stufenregelung) ab 01.01.2019.

Die neue Entgeltgruppe E9a umfasst 6 Entgeltstufen. Die vormalige E9 mit besonderer Stufenregelung hat nur 4 Entgeltstufen und zusätzlich eine Entgeltstufe 4 mit Erhöhungsbetrag umfasst. Es muss deshalb eine Überleitung in E9a und dort eine neue Stufenzuordnung, unter Zugrundelegung der bisher in E9 mit besonderer Stufenregelung verbrachten Stufenlaufzeit, erfolgen.

Für die Mehrzahl der Beschäftigten ergibt sich durch die neue Stufenzuordnung in E9a keine Änderung im Tabellenentgelt. Eine Ausnahme liegt vor, bei Beschäftigten, die sich zum 01.01.2019 zwischen dem fünften und neunten Jahr in Entgeltstufe 3 befunden haben. Diese Beschäftigten werden direkt der Entgeltstufe 5 der Entgeltgruppe E9a zugeordnet und erhalten dadurch ein höheres Tabellenentgelt.


Einführung einer neuen KR-Entgelttabelle für Pflegekräfte ab 01.01.2019

Aufgrund der ab 01.01.2019 neu geschaffenen Entgelttabelle ist auch die Eingruppierung der im Bereich des Landes beschäftigten Pflegekräfte zu ändern. Pflegekräfte mit einer Eingruppierung in K4a bis K9a werden ab 01.01.2019 in die neuen Eingruppierungen KR6 bis KR9 eingruppiert. Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltstufe und den bisherigen Stufenlaufzeiten.
Da die neuen Tabellenwerte der KR-Entgelttabelle ab 01.01.2019 im Abrechnungsmonat Mai 2019 bereits in die bisherige K-Entgelttabelle übernommen wurden, ergibt sich durch diese Überleitung keine Änderung des Entgelts. 

 

Erhöhung des Garantiebetrages

Bei einer Höhergruppierung muss den Beschäftigten als Entgeltzugewinn mindestens ein Garantiebetrag verbleiben. Ab 01.01.2019 wurde dieser Garantiebetrag auf 100,00 Euro (Höhergruppierungen zwischen E2 und E8) bzw. auf 180,00 Euro (Höhergruppierungen zwischen E9a und E15) erhöht. Die genannten Beträge sind jeweils auf eine Vollbeschäftigung bezogen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Garantiebetrag entsprechend dem Beschäftigungsumfang gekürzt. Der Garantiebetrag darf jedoch den Unterschiedsbetrag, der sich bei einer stufengleichen Höhergruppierung ergeben würde, nicht überschreiten. Insofern ist es möglich, dass in Ausnahmefällen als Garantiebetrag weniger als 100,00 Euro bzw. 180,00 Euro gezahlt wird.
Die Erhöhung des Garantiebetrages erfolgt rückwirkend für alle Höhergruppierungen ab 01.01.2019. Soweit am 31.12.2018 bereits ein Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrages bestanden hat, wird auch dieser entsprechend erhöht.


Zahlung der Jahressonderzahlung 2019

Die Tarifvertragsparteien haben in der Tarifeinigung vom 02.03.2019 vereinbart, dass die Jahressonderzahlungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 auf dem Stand des Jahres 2018 festgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass die Prozentsätze für die Jahressonderzahlung um die Tariferhöhungen der genannten Jahre vermindert werden.