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Kindergeldzahlung ab April 2022 durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit (BA)

Artikel 10. Januar 2022

Kindergeldzahlung ab April 2022 durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit (BA)

Bitte nehmen Sie frühestens ab 01.04.2022 mit der Familienkasse der BA Kontakt auf.

Die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes erfolgt für die aktiven Beschäftigten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Landes bis zum 31. März 2022 durch die Familienkasse des LBV. Ab dem 1. April 2022 wird die Kindergeldbearbeitung und -zahlung an die regionalen Familienkassen der BA abgegeben. Nachfolgend finden Sie bereits Antworten auf Fragen zum Zuständigkeitswechsel, darüber hinaus erhalten die Kindergeldberechtigten im Februar 2022 noch ein separates Informationsschreiben.

1. Rechtsgrundlage für die Änderung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes liegt grundsätzlich bei den Familienkassen des öffentlichen Dienstes (§ 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Durch das „Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes" vom 8. Dezember 2016 wurde auch den Familienkassen in den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, auf ihre Zuständigkeit zu verzichten und diese Aufgabe an die Familienkassen der BA abzugeben.
Von dieser Möglichkeit hat das LBV nun Gebrauch gemacht. Die Kindergeldbearbeitung wird daher zum 1. April 2022 an die Familienkassen der BA abgegeben.

2. Welche Auswirkung hat dies auf die Kindergeldzahlung?

Das Kindergeld wird letztmalig für den Monat März 2022 durch das LBV zusammen mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Das bedeutet, dass die letzte Kindergeldzahlung durch das LBV für den Monat März 2022 an

  •  Tarifbeschäftigte zusammen mit der Entgeltzahlung Ende März 2022,
  •  Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und  -empfänger, Richterinnen und Richter bereits Ende Februar 2022 mit den Bezügezahlungen für den Monat März 2022 und
  •  für sonstige Anspruchsberechtigte (z. B. Beschäftigte, für die das LBV vertragsweise zuständig ist) Ende März 2022 

erfolgt.

Die lückenlose Weiterzahlung des Kindergeldes hat beim Zuständigkeitswechsel oberste Priorität.

Ab dem 1. April 2022 werden die Kindergeldberechtigten durch die jeweils zuständige Familienkasse der BA betreut. Die Zahlung wird von dort im April 2022 aufgenommen, sofern weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei einem laufenden Anspruch auf Kindergeld muss kein neuer Kindergeldantrag gestellt werden.

3. Wann erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes durch die zuständige Familienkasse der BA und auf welches Konto?

Der Auszahlungstermin richtet sich nach der durch die Familienkasse der BA vergebenen Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) dieser Nummer. So erfolgt zum Beispiel bei der Kindergeldnummer 115FK154720 (Endziffer 0) die Zahlung zum Anfang des Monats, bei der Kindergeldnummer 735FK124619 (Endziffer 9) um den 20. des Monats. Die Kindergeldnummer wird den Kindergeldberechtigten durch die Familienkasse der BA im April 2022 in einem Willkommensschreiben und auch im Verwendungszweck der Banküberweisung mitgeteilt.

Bitte nehmen Sie frühestens ab 01.04.2022 mit der Familienkasse der BA Kontakt auf.

Aktuelle Informationen zu Überweisungsterminen können Sie der Internetadresse der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/auszahlungstermine) entnehmen oder telefonisch unter der Service-Rufnummer 0800 4 5555 00 abfragen.

Für die Fortsetzung der Kindergeldzahlung werden die bei der Familienkasse des LBV vorhandenen Daten sowie etwaige offene Verfahren direkt an die Familienkasse der BA übergeben. Die Überweisung erfolgt dann auf das Konto, auf das auch die monatlichen Bezüge gezahlt werden. Wenn die Überweisung auf ein abweichendes Konto erfolgen soll, muss dies umgehend nach dem Zuständigkeitswechsel der Familienkasse der BA mitgeteilt werden. Hier ist dann unbedingt die Kindergeldnummer der Familienkasse der BA anzugeben.

Eine Ausnahme besteht im Fall der Abzweigung des Kindergeldes an einen Sozialleistungsträger oder eine sonstige Person/Stelle. Das Kindergeld wird dann weiter durch die Familienkasse der BA an diese Stelle überwiesen, die hierüber direkt informiert wird.

Sonderfall: Das Kindergeld wird derzeit an das Kind ausgezahlt.

Diesen Service bietet die Bundesagentur für Arbeit nicht an. Die Familienkasse der BA zahlt das Kindergeld nur auf ein Konto des/der Kindergeldberechtigten aus. Die Bankverbindung des Kontos, auf das im März 2022 die Bezüge ausgezahlt werden, wird automatisch an die Familienkasse der BA übermittelt. Auf dieses Konto wird dann ab April 2022 das Kindergeld für alle Kinder überwiesen. Soll das Kindergeld davon abweichend monatlich auf ein Konto des Kindes oder ein Sparkonto o. ä. überwiesen werden, ist eigenständig ein entsprechender Dauerauftrag einzurichten bzw. der Familienkasse der BA eine andere Bankverbindung anzuzeigen.

4. Das Kindergeld für das Kind wird derzeit abgezweigt, z. B. an einen Sozialleistungsträger. Wird das so weitergeführt?

Die Familienkasse der BA übernimmt die Abzweigungsentscheidungen der Familienkasse des LBV. Die Auszahlung an den Dritten (z.B. den Sozialleistungsträger) wird zunächst von der Familienkasse der BA ohne weitere Prüfung in unveränderter Höhe fortgesetzt. Die Voraussetzungen für die Abzweigung werden bei der nächsten turnusmäßigen Überprüfung des Kindergeldfalles von der Familienkasse der BA erforderlichenfalls angepasst.
Die Familienkasse des LBV informiert die Abzweigungsempfänger schriftlich über die Fortführung der Abzweigung.

5. Bis zu welchem Zeitpunkt bearbeitet die Familienkasse des LBV die eingereichten Kindergeldunterlagen?

Die Familienkasse des LBV bearbeitet alle eingehenden Anträge und Kindergeldunterlagen, soweit dies möglich ist, und vollzieht diesbezügliche Änderungen letztmalig beim Kindergeld für den Monat März 2022. Bis dahin noch offene oder nach der letzten Eingabemöglichkeit (Mitte  Februar 2022) noch eingehende Anträge und Unterlagen können beim Landesamt ausnahmslos nicht mehr verarbeitet werden. Diese Poststücke müssen zur weiteren Bearbeitung an die Familienkassen der BA übergeben werden. Dort startet ab dem 01.04.2022 die (rückwirkende) Bearbeitung aller Kindergeldangelegenheiten. Das gilt auch für Anträge und Unterlagen, die nach dem Zuständigkeitswechsel ab April 2022 und den Folgemonaten ggf. noch im LBV eingehen.
Grundsätzlich sind jedoch Änderungen, die nach dem 01.04.2022 eintreten, direkt durch die Kindergeldberechtigten an ihre neu zuständige Familienkasse der BA zu melden.

6. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe oder Probleme auftreten?

Bitte nehmen Sie frühestens ab 01.04.2022 mit der Familienkasse der BA Kontakt auf.

Die kostenfreie Hotline der Familienkasse der BA steht unter der Rufnummer 0800 4 5555 30 den Kindergeldberechtigten für Auskünfte zur Verfügung. Die Servicezeiten sind montags bis donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 8:00 bis 15:00 Uhr.

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Umstellung stehen unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter unter der bekannten Durchwahl (siehe Gehaltsmitteilung) zur Verfügung und können kontaktiert werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass das LBV nach der Abgabe der Kindergeldfälle keine Auskünfte mehr zu kindergeldrechtlichen Fragestellungen geben kann. 

7. Berücksichtigung eines weiteren Kindes (z.B. bei Geburt)

Ein Antrag auf Kindergeld für ein im Februar oder März 2022 geborenes Kind ist noch bei der Familienkasse des LBV einzureichen. Sofern nicht mehr auf den Zahltag für März 2022 zugegriffen und die Kindergeldzahlung aufgenommen werden kann, wird der dann noch offene Antrag an die Familienkasse der BA weitergeleitet. In diesen Fällen kann es daher zu Verzögerungen bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes kommen. Dafür bitten wir bereits jetzt um Verständnis.
Für ab April 2022 geborene Kinder ist der Antrag auf Kindergeld direkt bei der Familienkasse der BA einzureichen. Dafür steht der Online-Kindergeld-Service der Bundesagentur für Arbeit unter www.familienkasse.de zur Verfügung, mit dem Anträge auf Kindergeld gestellt und die im Antragsformular eingetragenen Daten vorab elektronisch und verschlüsselt an die Familienkasse der BA übertragen werden können. Der Kindergeldantrag muss dann nur noch ausgedruckt, unterschrieben und mit den benötigten Anlagen und Nachweisen bei der Familienkasse der BA eingereicht werden. 

8. Das Kind vollendet bald das 18. Lebensjahr. Was ist zu beachten?

Kindergeldberechtigte, deren Kind das 18. Lebensjahr bis einschließlich März 2022 vollendet, werden von der Familienkasse des LBV 3 Monate vorher mit entsprechenden Hinweisen zur Weiterberücksichtigung des Kindes angeschrieben. Kindergeldberechtigte, deren Kind ab April 2022 das 18. Lebensjahr vollendet, werden von der Familienkasse der BA angeschrieben.
Geht der Kindergeldantrag zusammen mit den Nachweisen noch innerhalb der möglichen Bearbeitungszeit bei der Familienkasse des LBV ein, so erfolgt die Kindergeldfestsetzung und Auszahlung noch durch die Familienkasse des LBV. Sollte eine Bearbeitung des bereits vorliegenden Antrags nicht mehr rechtzeitig möglich sein, so werden die Antragsunterlagen einschließlich der vorgelegten Nachweise an die Familienkasse der BA übersandt.

9. Wie wird mit noch offenen Einsprüchen und Klagen gegen eine Kindergeldentscheidung der Familienkasse des LBV verfahren?

Noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren werden von der Familienkasse der BA fortgeführt, dies gilt auch für Nebenverfahren wie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
Noch nicht abgeschlossene Klage- und sonstige Verfahren vor einem Finanzgericht werden ebenfalls von der Familienkasse der BA übernommen.
Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof werden vom LBV über den anstehenden Zuständigkeitswechsel schriftlich informiert.

10. Eine Rückforderung von zu Unrecht ausgezahltem Kindergeld wurde noch nicht (vollständig) beglichen. Was ist zu beachten?

Die Familienkasse der BA übernimmt auch die offenen Rückforderungsverfahren. Bereits getroffene Entscheidungen über die Rückzahlung (z.B. Stundung) werden vorerst übernommen. Aufrechnungserklärungen nach § 226 Abgabenordnung (AO) mit Gehalt oder Bezügen können durch die Familienkasse der BA nicht fortgeführt werden und werden durch das LBV beendet. Die noch nicht aufgerechneten Beträge werden in der zulässigen Höhe durch den Inkasso Service der Familienkasse der BA eingezogen.

11. Verfahren bei noch offenen Kindergeld-Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachenverfahren

Noch nicht abgeschlossene Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachenverfahren einschließlich der Beitreibung der damit verbundenen Forderungen werden von der Familienkasse der BA übernommen.
Sofern auch die Staatsanwaltschaft oder Amtsgerichte bereits mit der Sache befasst sind, werden diese Stellen durch die Familienkasse des LBV über den anstehenden Zuständigkeitswechsel unterrichtet.

12. Wie ist sichergestellt, dass die kinderbezogenen Anteile bei den Bezügen bzw. beim Entgelt zeitnah weitergewährt bzw. zeitnah eingestellt werden können?

Das Kindergeld wird als vorweggenommene Steuererstattung gezahlt und ist somit kein Bestandteil der Besoldung, der Versorgung oder des Entgelts. Um zu gewährleisten, dass in Abhängigkeit vom Anspruch auf die Gewährung des Kindergeldes zustehende Zahlungen, insbesondere

  •  kinderbezogene Bestandteile im Familienzuschlag
  •  Besitzstandszulage (sofern ein Anspruch gegeben ist)

weiterhin möglichst zeitnah durch die zuständige Bezügestelle geleistet werden können, wurde hierzu ein elektronisches Verfahren zum Datenaustausch eingerichtet. Ergänzend können der Bezügestelle des LBV ab 1. April 2022 auch Bescheide über die Festsetzung und Aufhebung von Kindergeld unter Angabe der Personalnummer (siehe Gehaltsmitteilung) in Kopie übersandt werden. Dies gilt für Tarifbeschäftigte nur für den Fall, dass für das entsprechende Kind weiterhin ein Anspruch auf die Besitzstandszulage besteht. (Ergänzender Hinweis für Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Richterinnen und Richter: Der kinderbezogene Familienzuschlag ist - z.B. bei Geburt eines Kindes – auch bei der Bezügestelle des LBV geltend zu machen. Hierzu steht auf der Internetseite des LBV die Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Vordruck 538b2) zur Verfügung.)

13. Kindergeldberechtigte mit Vertrag über eine „Riester-Rente"

Kindergeldberechtigte, die einen Vertrag über eine „Riester-Rente" abgeschlossen haben, informieren bitte ihren Anbieter über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zur Familienkasse der BA und über die von der BA vergebene (neue) Kindergeldnummer.

Informationen finden Sie auch im Internet unter
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/wir-helfen-familien