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Neues Einkommensteuerrecht: Was ändert sich beim „JobTicket BW“?

Artikel 06. März 2019

Neues Einkommensteuerrecht: Was ändert sich beim „JobTicket BW“?

Kurz und knapp: Für die Meisten ändert sich wenig, aber für wenige gibt es wichtige Verbesserungen. BahnCard 100-Kundinnen und BahnCard 100-Kunden aufgepasst.

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sind seit dem 1. Januar 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und Dienststelle nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei.

Bisher war der Zuschuss zum „JobTicket BW“ lediglich bis zu einer Freigrenze von 44 EUR pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Allerdings hatte die bisherige Rechtsgrundlage (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) den Nachteil, dass der Zuschuss als sog. Sachbezug ausgestaltet sein musste, wonach die Fahrtberechtigung mit der Zahlung der monatlichen Teilbeträge für das Abonnement jeweils neu entstand. Dieser Zwang fällt künftig weg.

In Folge dieser Rechtsänderung wurden die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses zum „JobTicket BW“ geändert. Danach können auch der Erwerb einer Zeitfahrkarte mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten sowie der Erwerb der BahnCard 100 in jährlich einmaliger Zahlungsweise bezuschusst werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der jeweilige Verkehrsverbund ein Halbjahres-Ticket als JobTicket BW anbietet.

Das bedeutet

  • für die BahnCard 100-Kunden mit monatlicher Zahlungsweise, dass sie ab sofort auf die günstigere BahnCard 100 mit jährlicher Zahlungsweise wechseln können und hierfür weiterhin den Zuschuss zum „JobTicket BW“  erhalten. Der Wechsel ist durch einen neuen Antrag nachzuweisen.
  • für die BahnCard 100-Kunden mit jährlicher Zahlungsweise, dass sie den Zuschuss zum „JobTicket BW“ ab 1. Januar 2019 beantragen können. (Bisher hatten Sie keinen Anspruch.)

Der Antrag.pdf ist zu stellen an: jobticketbw@lbv.bwl.de

Sollten wir aufgrund der steuerlichen Neuregelungen weitere Vorteile für Sie verwirklichen können, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.