Asset-Herausgeber

Steuerliche Änderungen ab Januar 2025

Artikel 12. Dezember 2024

Steuerliche Änderungen ab Januar 2025

Mit dem Jahreswechsel treten einige steuerliche Änderungen in Kraft, die sich auf die Bezügeabrechnung auswirken. Hierüber möchten wir Sie in aller Kürze informieren.

1. Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde im November 2024 rückwirkend zum 01.01.2024 um 180 Euro auf 11.784 € angehoben. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 3.192 € auf 3.306 € (insgesamt also 6.612 €, einschließlich des Betreuungsfreibetrags von 2.928 € dann in Summe 9.540 € jährlich). 

Im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens liegen dabei folgende Besonderheiten vor: Das Dezembergehalt beinhaltet die Anpassung des Grundfreibetrags sowie des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024. Dies hat zur Folge, dass die Ermäßigung für das gesamte Jahr in einem Monat berück-sichtigt wird. 

Ab Januar 2025 wirkt sich diese Erhöhung des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags nicht mehr nur in einem Monat aus, sondern ist auf zwölf Monate verteilt. Im Vergleich zum Dezember wird es daher in den meisten Fällen einen verhältnismäßig höheren Lohnsteuerabzug geben. Im Vergleich zum Steuerabzug beim Novembergehalt ist im Regelfall aber eine Verminderung der Steuerbeträge zu erwarten.

Hinweis: In den Steuerklassen 5 und 6 sind weder ein Grundfreibetrag noch Kinderfreibeträge hinterlegt, sodass sich deren Erhöhungen auch nicht auf den Steuerabzug auswirken können.

2. Langsamere Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags 

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Durch die Streckung dieses Zeitraums werden die Freibeträge und der Altersentlastungsbetrag langsamer reduziert.
 
Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Lohnabrechnung sind die neuen Werte gesetzlich aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Die langsamere Abschmelzung wird das LBV daher ab der Bezügemitteilung Januar 2025 entsprechend umsetzen.

3. Abschaffung der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren 

Ab 2025 kann die ermäßigte Besteuerung von sonstigen Bezügen (sog. Fünftelungsregelung, § 34 EStG) nur noch im Wege der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt berücksichtigt werden und nicht mehr bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren. 

Um die Beantragung der ermäßigten Besteuerung beim Finanzamt zu vereinfachen, werden Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre ab der Lohnsteuerbescheinigung 2025 unter Nr. 10 gesondert bescheinigt. 

Versorgungbezüge für mehrere Kalenderjahre werden unter Nr. 9 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert bescheinigt.

4. Ausblick

Das „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Es enthält unter anderem die Anpassung des Grundfreibetrags für 2025. 

Aktuell ist noch nicht absehbar, ob und wann das Gesetz beschlossen wird. Sollten im Laufe des Jahres 2025 Änderungen eintreten, werden wir Sie dazu gesondert informieren und die Änderun-gen automatisch in Ihrer Bezügemitteilung berücksichtigen.