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Zahlung eines Strukturausgleichs an Beschäftigte nach Tarifvertrag der Länder (TV-L)

Artikel 01. März 2018

Zahlung eines Strukturausgleichs an Beschäftigte nach Tarifvertrag der Länder (TV-L)

Im Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Überleitungstarifvertrag der Länder (TVÜ-L) vom 17.02.2017 wurden dem § 12 (Zahlung eines Strukturausgleichs), Absatz 5, die Sätze 3 bis 5 hinzugefügt. Danach ist der sich ab dem 01.01.2018 ergebende Entgeltzugewinn aus einem Aufstieg in die neue Entgeltstufe 6 (E9 bis E 15) bzw. der Zahlung eines Erhöhungsbetrages zur Entgeltstufe 4 (E9 mit besonderer Stufenlaufzeit) auf einen gezahlten Strukturausgleich anzurechnen. Wir haben im Abrechnungsmonat Februar 2018 mit der Anrechnung des Zugewinnes auf einen eventuell gezahlten Strukturausgleich begonnen. Wir hoffen die vollständige Prüfung/Anrechnung in allen hiervon betroffenen Fällen im Abrechnungsmonat März 2018 abschließen zu können.