Im Hinblick auf den Beginn der Urlaubszeit und die nun wieder möglichen Auslandsreisen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie bei Erkrankungen im Ausland grundsätzlich ein erhöhtes Kostenrisiko zu tragen haben, das durch eine entsprechende Auslandskrankenversicherung aufgefangen oder zumindest etwas reduziert werden kann.
Nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg sind Krankheitskosten, die während eines Aufenthalts im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Kostenvergleich erfolgt.
Benötigen Sie in einem EU-Land, in Norwegen, Liechtenstein, Island, dem Vereinigten Königreich, Nordirland oder in der Schweiz nur eine ambulante Behandlung oder eine stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (keine Privatkliniken!), findet ein Kostenvergleich nur dann statt, wenn von Ihnen höhere Preise verlangt werden als ortsansässigen Personen berechnet werden. Werden Ihnen Kosten in derselben Höhe in Rechnung gestellt wie einer ortsansässigen Person, sind die entstandenen Kosten dem Grunde nach beihilfefähig. Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Höchstbeträge z.B. für Heilbehandlungen gelten aber auch für derartige im Ausland entstandene Aufwendungen.
Bei Notfallbehandlungen im Ausland findet grundsätzlich kein Kostenvergleich statt, wobei unter Notfallbehandlung in der Regel ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt aus akutem Anlass (z.B. Verkehrsunfall, Tauchunfall usw.) zu verstehen ist.
Rücktransporte und Rettungsflüge vom Urlaubsort zum Wohnort (auch innerhalb der Bundesrepublik) sind generell nicht beihilfefähig.
Spezielle Auslandskrankenversicherungen bieten zum Beispiel private Krankenversicherungen, Banken und Automobilclubs an.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Auslandsbehandlung (landbw.de).