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Änderungen im Beihilferecht ab 31.07.2018

Artikel 05. September 2018

Änderungen im Beihilferecht ab 31.07.2018

Die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg verweist in einigen Themenbereichen direkt auf das Bundesbeihilferecht (BBhV). Dies sind insbesondere die Bereiche Psychotherapie, Heilbehandlungen, Medizinprodukte und wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden. Die Bundesbeihilfeverordnung wurde mit der Achten Änderungsverordnung vom 24.07.2018 geändert, so dass sich auch für Baden-Württemberg Änderungen ergeben.

Nachfolgend erläutern wir kurz die wichtigsten Änderungen, detaillierte Informationen finden Sie - wie zu anderen Beihilfethemen auch - hier unter Service / Fachliche Themen / Beamte / Beihilfe.

Heilbehandlungen

Für Heilbehandlungen ab 31.07.2018 gelten neue Höchstbeträge, ab 01.01.2019 ist eine weitere Erhöhung der beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilbehandlungen vorgesehen. Neu dazugekommen ist die Physiotherapeutische Erstbefundung im Bereich der Krankengymnastik, des Weiteren die Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung und Ernährungstherapie. Die beihilferechtlichen Höchstbeträge ab 31.07.2018 finden Sie im Dokument beihilfefähige Höchstbeträge.pdf.

Medizinprodukte

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Medizinprodukte ausnahmsweise nur dann, wenn sie in Anlage 4 zu § 22 BBhV aufgeführt sind und die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diese Anlage 4 wurden weitere Medizinprodukte aufgenommen. Die aktuelle Liste der beihilfefähigen Medizinprodukte finden Sie auf der Seite Medizinprodukte (landbw.de).

Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Bei diesen Methoden wird zwischen vollständig ausgeschlossenen und teilweise ausgeschlossenen Methoden unterschieden. Aufwendungen für vollständig ausgeschlossene Methoden sind nicht beihilfefähig, Aufwendungen für teilweise ausgeschlossene Methoden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.

Aufwendungen für die Extrakorporale Stoßwellentherapie sind nun auch bei der Diagnose „therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis“ dem Grunde nach beihilfefähig. Bei der Hyperbaren Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) wurde die Diagnose „diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II“ neu aufgenommen.

Aufwendungen für die Chelattherapie sind nun nicht mehr vollständig von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, sondern bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit) beihilfefähig. Alternative Schwermetallausleitungen gehören dabei nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

Neu aufgenommen bei den von der Beihilfefähigkeit vollständig ausgeschlossenen Methoden sind die Neurostimulation nach Molsberger, die Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren) und die SIPARI-Methode. Aufwendungen hierfür sind nicht beihilfefähig.

Weitere Informationen zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden finden Sie im Dokument Information zur Beihilfefähigkeit.pdf.

Ambulante Psychotherapie und Psychotherapeutische Akutbehandlung

Die Höchststundenzahlen bei den einzelnen psychotherapeutischen Behandlungen wurden in den einzelnen Genehmigungsschritten (Begutachtungsstufen) verändert, insgesamt verbleibt es aber bei den bisher bekannten Höchststundenkontingenten.

Weiterhin wurde die psychotherapeutische Akutbehandlung neu aufgenommen. Diese dient der schnellen Intervention bei akuten Krisen und ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. Aufwendungen hierfür können bis zur gutachterlichen Entscheidung über die Durchführung einer Therapie (tiefenpsychologisch fundiert/analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) als beihilfefähig anerkannt werden, wenn

1.    ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,
2.    ein Gutachterverfahren bei der Beihilfestelle beantragt worden ist und
3.    die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall geführt wird.

Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen einer tiefenpsychologisch fundierten/analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie angerechnet; erfolgt eine Ablehnung durch den Gutachter verbleibt es bei der Beihilfefähigkeit der durchgeführten probatorischen Sitzungen und der bis dahin durchgeführten Akutbehandlung.

Umfangreiche Informationen zur Beihilfefähigkeit von psychotherapeutischen Behandlungen, insbe-sondere zum vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren finden Sie im Dokument Voranerkennungsverfahren für die beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung.pdf.

Alle genannten Änderungen treten mit Wirkung vom 31.07.2018 in Kraft, maßgeblich ist das jeweilige Behandlungsdatum.