Am 04.11.2011 wurde das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verkündet (BGBl. 2011, Teil I, Nr. 55 Seiten 2131 ff .)
Für das Kindergeld ergeben sich folgende Änderungen:
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Bei der Prüfung der Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder ist der erhöhte Betrag schon für das Jahr 2011 zu berücksichtigen.
- Ab 01.01.2012 entfällt für über 18 Jahre alte Kinder die Grenze für Einkünfte und Bezüge. Ein Kind wird bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung unabhängig davon berücksichtigt, ob es eigene Einkünfte und Bezüge hat. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Zur Ausführung der Gesetzesänderungen und zur Auslegung der Begriffe “erstmalige Berufsausbildung” und “Erststudium”, “Erwerbstätigkeit” bzw. “regelmäßige wöchentlicher Arbeitszeit”, wird noch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erwartet. Sobald uns dieses Schreiben vorliegt werden wir unsere Hinweise zum Kindergeld in den “Fachlichen Themen“ aktualisieren.