Wir weisen noch einmal darauf hin, dass Heilfürsorgeberechtigte nach wie vor keine gesetzliche Zuzahlung (§ 61 SGB V) leisten müssen.
Die Problematik, wonach teilweise beim Einlesen der KVK in den Arztpraxen auf den Rezepten keine Zuzahlungsbefreiung vermerkt ist, ist hier bekannt.
Es ist jedoch weder der auf der KVK befindliche Chip fehlerhaft noch wurde eine Einschränkung der Heilfürsorgeleistungen vorgenommen.
Vielmehr erhielten wir zwischenzeitlich die Auskunft, dass je nach eingesetzter Software diese Zuzahlungsbefreiung manuell nach dem Einlesen der Kartendaten in das Praxisverwaltungssystem eingepflegt werden muss.
Betroffene Arztpraxen müssen sich bei Problemen diesbezüglich mit ihrem Softwarehersteller bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung in Verbindung setzen; die Heilfürsorgestelle kann hier keine Hilfestellung leisten.
Sofern Sie ungerechtfertigterweise eine gesetzliche Zuzahlung leisten mussten, können Sie diese gegen einen Nachweis hier zur Erstattung mit dem Vordruck LBV 304 einreichen.